Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Bundestag beschließt Psychotherapeuten-Ausbildungsreformgesetz - Erläuterungen und erste Einschätzungen

Am 26.09.2019 hat der Bundestag das Psychotherapeuten-Ausbildungsreformgesetz beschlossen. Dieses Gesetz umfasst zum einen eine Neufassung des Psychothera­peu­ten­gesetzes und damit die Neuordnung der Psychotherapieausbildung. Zum anderen umfasst das Gesetz im Sinne eines „Omnibus-Gesetzes“ aber auch zahlreiche Neuregelungen, die auch bereits approbierte Kolleginnen und Kollegen betreffen.
Der Gesetzgebungsprozess macht deutlich, dass sich berufspolitisches Engagement lohnt, denn einige relevante Änderungen konnten eingebracht werden und insbesondere die Situation während der Ausbildung verbessert sich im Vergleich zur derzeitigen Situation deutlich. Das Gesetz bleibt aber im Großen und Ganzen hinter den Erwartungen für die zukünftige Situation von PiA¹ und PiW² zurück und bringt im Omnibus-Teil einige unangenehme Überraschungen für den gesamten Berufsstand mit sich.

Was wird zukünftig unter Psychotherapie verstanden und wer darf sich Psychotherapeutin/Psychotherapeut nennen?
Unter Psychotherapie wird zukünftig „…jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden […] vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.“ verstanden (§1, Legaldefinition). An dieser Stelle des Gesetzes ist auch festgeschrieben, dass eine somatische Abklärung herbeizuführen ist und dass zum Beruf neben der heilkundlichen Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation. Die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin/Psychotherapeut“ darf erst nach der Approbation geführt werden. Auch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PP), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten (KJP) sowie ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen die Berufsbezeichnung führen.
Die Bezeichnung Psychologische Psychotherapie hat bisher eine eindeutige Zuordnung zur Bezugswissenschaft ermöglicht. Allerdings fällt es Ratsuchenden ohnehin schwer, zu verstehen welcher „Psycho…“ was anbietet. Diese Verwirrung wird für die Übergangsphase noch einmal gesteigert. Die explizite Ausweitung der Legaldefinition auf andere Bereiche als die Heilkunde ist politisch gewollt und ließe sich durch die neue Systematik der Ausbildung auch kaum verhindern. Wichtig für nicht-approbierte klinische, Reha- /Präventionspsychologinnen und Psychologen ist, dass diese Tätigkeiten nicht unter den Approbationsvorbehalt fallen und es somit zu einer Koexistenz mit den zukünftigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten kommen wird. Ein Erfolg der Arbeit der Kolleginnen und Kollegen aus der Sektion Rechtspsychologie ist es, dass sich die gutachterliche Tätigkeit von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf psychotherapeutische Fragestellungen konzentrieren soll und in den Gesetzeserläuterungen auf die notwendigen Fort- bzw. Weiterbildungen hingewiesen wird.

Wie ist die Psychotherapieausbildung zukünftig organisiert?
Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates tritt das „neue“ Psychotherapeutengesetz am 01.10.2020 in Kraft. Die Ausbildung besteht dann zunächst aus einem polyvalenten Bachelorstudiengang, einem Masterstudiengang mit psychotherapeutischem Fokus und anschließender Approbations­prüfung. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die Absolventinnen und Absolventen die Berufsbezeichnung führen und haben eine Heilkundeerlaubnis, können aber (analog zu Assistenzärztinnen und -ärzten nach dem Medizinstudium) noch keine eigen­ständige Heilkunde erbringen und mit den Krankenkassen abrechnen. Anschließend erfolgt eine Weiterbildung in einem der Vertiefungsfächer³ entweder für Kinder und Jugendliche oder für Erwachsene. Am Ende dieser Fachweiterbildung darf man dann den Titel „Fachpsychotherapeutin für …“ bzw. „Fachpsychotherapeut für …“ tragen und darf eigenständig Heilkunde erbringen und abrechnen.
Es gibt also tatsächlich eine strukturelle Änderung, allerdings führt diese weder zur Verkür­zung noch zur Vereinfachung der Ausbildung – wie es in der Presse zum Teil suggeriert wird. Der frühere Approbationszeitpunkt bringt jedoch neben einigen relevanten Änderungen für die zukünftigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Aus- und Weiterbildung auch möglicherweise massive Veränderungen für das Fach Psychologie.

Wie wird das Studium aussehen?
Das PsychThGAusbRefG schafft den Rahmen für das zukünftige Studium, was den ersten Teil der psychotherapeutischen Ausbildung darstellt. So hat der Gesetzgeber definiert, dass von den insgesamt 300 ECTS des konsekutiven Studiums 180 ECTS durch die Approbationsordnung festgeschrieben sein werden. Die Ziele hierfür sind in §7 des neuen PsychThG definiert und gehen sowohl über ein bisherigen Psychologiestudium als auch über die Themen der bisherigen Therapieausbildung hinaus. Diese 180 ECTS werden Voraussetzung für die Approbationsprüfung sein. Die Approbationsordnung ist bundesweit einheitlich (anders als zuvor, wo die Länder zuständig waren), da das PsychThGAusbRef eine Rechtsverordnung beinhaltet, die das Ministerium dazu befugt, die Approbationsordnung zu erlassen (§20). Da es diese Approbations­ordnung aber noch nicht gibt, sind viele Punkte noch unklar. Definiert ist bisher, dass das Studium nur an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen durchgeführt werden darf. Der Bachelorstudiengang kann „polyvalent“ sein, das heißt, die Hochschulen können die verbleibenden ECTS prinzipiell beliebig füllen. Der Master wird qua Approbationsordnung vor allem Inhalte der klinischen Psychologie und Psychotherapie umfassen. Aber auch hier bleiben freie ECTS sowie die Bezeichnung des Studiengangs Sache der Hochschule. Man hat nach dem erfolgreichen Masterstudiengang also erstmal den von der Hochschule verliehenen akademischen Grad (z.B. Master of Science Klinische Psychologie und Psychotherapie) und darf erst mit Approbation die Berufsbe­zeichnung „Psychotherapeutin/Psychotherapeut“ führen.
Der wichtigste Erfolg in diesem Punkt ist, dass abgewendet werden konnte, dass bereits der Bachelor ein psychotherapeutischer Studiengang mit erstem Staatsexamen wurde. Das ist unter anderem der guten Kooperation mit BDP-S und PsyFaKo zu verdanken, mit denen eine große Studie deutlich machte, dass viele Studierende sich zu einem so frühen Zeitpunkt gar nicht für eine Teilrichtung der Psychologie entscheiden können. Ein weiterer Nachteil wäre gewesen, dass große Teile der Psychologie aus diesem Studiengang verschwunden wären und die Psychotherapie nicht mehr auf ihrer Basiswissenschaft Psychologie aufgebaut hätte. Wie viel Psychologie in der Approbationsordnung vorgesehen sein wird und wie die Hochschule die Studiengänge zukünftig aufbauen und nennen, ist aktuell allerdings noch offen. Viele psychologische Fakultäten scheinen weiterhin einen allgemeinen psychologischen Bachelor anbieten zu wollen, es wären aber auch Psychotherapie-Bachelor an medizinischen Hochschulen o.ä. theoretisch denkbar.

Wie wird zukünftig das Staatsexamen aussehen?
Die staatliche Prüfung kann frühestens im letzten Semester des Master-Studiums durchgeführt werden. Sie umfasst mehrere Teile: eine mündlich-praktische Prüfung, der ein von der oder dem Studierenden erstelltes schriftliches Sitzungsprotokoll zugrunde liegt und eine anwendungsorienterte Parcours­prüfung mit Schauspieler-Patientinnen/Patienten in fünf Kompetenzbereichen.
Die Prüfungsformen wirken aufwendig und werden teuer sein, sie sind dem Versuch geschuldet, tatsächlich erste psychotherapeutische Kompetenzen sicherzustellen. Es konnte zum Glück verhindert werden, dass es eine theoretische Prüfung in Form einer reinen Wissensabfrage gibt – denn alle Inhalte des Studiums wurden bereits im Rahmen des Masterstudiums überprüft. Nicht gelungen ist es, bereits die erfolgreiche Masterprüfung als Erfüllung der Prüfungsanforderungen anzuerkennen.

Was ändert sich für PiA?
All diejenigen, die bis zum 30.09.2020 Studium oder Ausbildung begonnen haben, fallen zunächst unter die Übergangsregel und haben zwölf Jahre Zeit, ihre Ausbildung zu beenden. Kann ein Härtefall nachgewiesen werden, wird kann dieser Zeitraum um maximal drei Jahre verlängert werden. Die Ausbildungsinstitute behalten ihre Anerkennung zur Ausbildung, solange sie entsprechende Ausbildungen durchführen (§28).
Für die praktische Tätigkeit in den Kliniken sieht der Gesetzgeber eine Vergütung von 1000€ im Monat für eine Vollzeittätigkeit vor. Wie dies konkret umgesetzt werden soll und ob dies zugleich eine sozialversicherungspflichtige Anstellung mit klaren Regelungen zu Urlaub, Krankheit und Versicherungen führt, ließ der Gesetzgeber offen.
Lange Zeit musste befürchtet werden, dass die heutigen PiA, die mit ihren Protesten maßgeblich daran beteiligt waren, dass das Gesetz überhaupt auf den Weg kommt, auf der Strecke bleiben. Immer wieder äußerten sich Politikerinnen und Politiker im Vorfeld darüber, dass sie schließlich gewusst hätten, unter welchen Bedingungen man die Ausbildung begonnen hätte und dass man da nichts mehr machen könnte. Umso erfreulicher ist es, dass genug politischer Druck aufgebaut werden konnte, dass die PiA nicht gänzlich auf der Strecke bleiben. Für über 50% verbessert sich die Situation in den Kliniken durch diese Regelung. Allerdings darf man auch nicht vergessen, dass man mit 1000€ brutto weit weg von dem Gehalt ist, was wir für Menschen mit abgeschlossener akademischer Ausbildung für angemessen halten.

Wie wird die Situation für PiW aussehen?
PiW werden zukünftig die gesamte Weiterbildung über sozialversicherungspflichtig angestellt sein. Während der Zeit in der Klinik können PiW aufgrund ihrer Approbation nun entsprechend ihrer Qualifikation bezahlt werden. Rechtlich gelten jetzt Regelungen analog der fachärztlichen Weiterbildung, entsprechende Gesetze werden geändert. Die Verankerung der PiW in die Psychiatrie-Personalverordnung ist angestrebt. Für die ambulante Weiterbildung wird lediglich geregelt, dass Ausbildungsinstitute zukünftig mind. 40% der durch PiW erwirtschafteten Leistungen an diese auszahlen müssen.
Für die Phase in der Klinik verbessert sich die Situation deutlich: Neben einer dann hoffentlich angemessenen Vergütung  nach TV ÖD 13) befinden sich PiW zukünftig nicht mehr in einer rechtlichen Grauzone: Sie erhalten Versicherungsschutz und normale Regelungen für Krankheit und  Urlaub etc. . Für die ambulante Weiterbildung bleibt das Gesetz allerdings deutlich hinter den Erwartungen zurück. Auch wenn mit der kurzfristig noch eingebrachten 40%-Regelung eine Reihe PiW besser gestellt sein werden als die heutigen PiA, so bleibt zum einen unklar, was gezahlt werden muss (z.B. Supervision für die durchgeführten Sitzungen)..Zum anderen hat ein Gutachten im Vorfeld ergeben, dass vom eingehenden Gewinn das Institut nicht wirtschaftlich arbeiten, wenn es den PiW ein angemessenes Gehalt zahlen muss. Hier hätte der Gesetzgeber besser daran getan, die vorgeschlagen Fonds-Lösung angelehnt an die hausärztliche Facharzt-weiterbildung umzusetzen.

Was ist sonst noch relevant im „neuen“ PsychThG?
Es ist nicht gelungen, die Selbstverwaltung insofern zu schwächen, als dass der Gemeinsame Bundesausschuss und „im Zweifel“ auch der Wissenschaftliche Beirat bei der Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens oder einer psychotherapeutischen Methode beteiligt werden muss (§8).
Zwar waren die Anerkennungsverfahren in der jüngsten Zeit aufgrund langer Dauer und der Ablehnung der humanistischen Psychotherapie in Verruf geraten. Ddass solche Entscheidungen zukünftig vom Ministerium getroffen werden, hätte man allerdings auch nicht ernsthaft gewollt.

PP und KJP führen ihre Berufsbezeichnung weiter und dürfen Psychotherapie gem. §1 ausführen. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Ausbildung nach dem neuen PsychThG (§26), dürfen also z.B. auch Ergotherapie und ambulante häusliche Krankenpflege verordnen.
So selbstverständlich dieser Absatz klingt, so ungewiss war lange, ob man hier die „alten“ und „neuen“ Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wirklich gleich stellt.

Welche Folgeänderungen und Omnibus-Gesetze enthält das PsychThGAusbRefG noch?

Kostenerstattung
§13 Absatz 3 SGB V gilt auch zukünftig: „Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des §95c erfüllt.“
Dieser Paragraph sollte selbstverständlich sein, aber nach den jüngsten Erfahrungen mit Versuchen, die Kostenerstattung zu verunmöglichen, dennoch ein beruhigender Aspekt.

Krebsberatungsstellen
Im SGB V wird ein neuer Paragraph §65e eingeführt, demnach ambulante Krebsberatungs­stellen ab dem 01.01.2020 von den Krankenkassen mit bis zu 21 Mio. € gefördert, sofern sie psychoonkologische Beratung und Unterstützung anbieten.
Eine Tatsache, die grundsätzlich zu begrüßen ist. Allerdings wirkt dieser Absatz mit heißer Nadel gestrickt und „hereingeschoben“. Ein Diskurs in der Fachwelt im Vorfeld war nicht möglich, da dieser Abschnitt mit der Beschlussvorlage für den Bundesrat erstmals erschien.

Befugniserweiterungen
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen zukünftig Ergotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen, dafür wurde §72 Absatz 2c) SGB V geändert.
Auch dieser Punkt ist erstmal erfreulich. Allerdings wird auch deutlich, dass wir hier Befugnisse bekommen haben, die die Ärzteschaft uns ohne großen Widerstand zugesteht. Nicht mehr die Rede war und ist nämlich von der Möglichkeit, Arbeitsunfähigkeit zu attestieren.

Bevorzugung von Kurzzeittherapien
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) soll dahingehend geändert werden, dass die ersten zehn Stunden einer Kurzzeittherapie mit einem Zuschlag von 15% vergütet werden sollen (§87 Absatz 2 SGB V). Diese Regelung greift allerdings nur, wenn  die für die in §10a Absatz 1  der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden für gesetzlich versicherte tatsächlich zu Verfügung stehen.
Dieser kurzfristig eingefügte Abschnitt ist die Dreistigkeit schlechthin. Durch finanzielle „Anreize“ soll die Durchführung von Langzeittherapien systematisch eingedämmt werden. Das hat nicht mit der an anderer Stelle gewünschten leitliniengerechter Behandlung zu tun!

Regulation und berufsgruppenübergreifende Koordinierung
Der mittlerweile den meisten bekannte §92 Absatz 6a SGB V ist im Verhältnis zu Vorgängerversionen entschärft worden: Der gemeinsame Bundesausschuss soll jetzt nur noch „Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren“. Der Begriff „diagnoseorientiert“ wurde hier also gestrichen. Allerdings taucht dieser Aspekt in einem neu hinzugefügten Absatz 6b wieder auf:  „Der G-BA beschließt bis spätestens zum 31.12.2020 in einer Richtlinie […] Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren.“
Wirklich niemand kann und will bezweifeln, dass es gut wäre, die Versorgung von psychisch erkrankten Menschen im Allgemeinen und von schwer psychisch Erkrankten im speziellen gut zu koordinieren. Erfreulich ist auch, dass diese Regelungen nun zumindest schon einmal nicht mehr Bestandteil der Psychotherapie-Richtlinie werden sollen. Allerdings ist der Behandlungsbedarf dieser Menschen interindividuell sehr unterschiedlich und kann nicht allein anhand einer Diagnose festgemacht werden. Eine Regulierung im Sinne von Diagnose a ergibt x Therapiestunden wäre fatal.

Übergang stationär -> ambulant
Ebenfalls in §92 Absatz 6a bb) soll ermöglich werden, dass (sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll) erforderliche probatorische Sitzungen bereits frühzeitig auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden. Für nähere Regelungen wird erneut auf dem G-BA verwiesen.
Eine derartige Regelung war wünschenswert. Das Aufsuchen der Krankenhäuser wird aber für die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen häufig aus Zeitgründen nicht möglich und oft auch nicht nötig sein. So müssen die Patientinnen und Patienten die Praxis ja auch nach der Entlassung aktiv aufsuchen. Könnte das im Übergangzeitraum nicht schon einmal geübt werden? Einen fahlen Beigeschmack hat dieser Paragraph, weil hier (wie auch in vielen öffentlichen Äußerungen des Bundesministers) der Eindruck erweckt wird, es wären unmittelbar Behandlungskapazitäten verfügbar. Das ist in den wenigsten Gebieten der Republik der Fall!

Wegfall des Gutachterverfahrens
Für die Gruppentherapie soll unmittelbar ab Zeitpunkt der Verkündung kein Gutachterverfahren mehr geben. Ferner sind sämtliche Regelungen zum Gutachterverfahren aufzuheben, sobald der G-BA ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach §136a Absatz 2a eingeführt hat.
Klingt großartig – aber vielleicht auch etwas zu einfach. Denn zum einen argumentierte der Berufsstand bisher damit, dass wir keine zusätzliche Regulierung bräuchten, weil sich das System durch das Gutachterverfahren hinreichend gut selbst regelte. Zum anderen bleibt zu befürchten, dass die nun anstehenden Verfahren zur Qualitätssicherung nicht unbedingt einfacher und sinnvoller sein werden und im schlimmsten Fall eben auch wieder in „Diagnose a ergibt Summe x“ Regelungen endet. Sieht aus wie ein Geschenk, ist aber keins!

Krankenpflegeausbildung
Als letztes „Überraschungsei“ umfasst Artikel 2 eine Änderung des DRK-Gesetz: Demnach sollen zukünftig auch vereinsrechtlich organisierte Schwesternschaften vom DRK Träger der praktischen Ausbildung sein.
Was auch immer das in einem PsychThGAusbRefG zu suchen hat.

¹ Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung
² Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung
³ Aktuell: Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Psychoanalyse, Systemische Psychotherapie