Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Referentenentwurf des BMG vom 03.01.2019: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung

Erläuterungen des Entwurfs und der Positionen des VPP im BDP e.V.

Der am 03.01.2019 vorgelegte Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung bringt inhaltlich keine wesentlichen Neuerungen im Vergleich zur Fassung vom Juli 2017 mit sich. Allerdings wird nun eine konkrete Berufsbezeichnung („Psychotherapeut/Psychotherapeutin“) vorgeschlagen. Die erste Staatsprüfung am Ende des Bachelors wird fallen gelassen und Aussagen zur Finanzierung getätigt. Anders als beim letzten Entwurf sind berufs- und sozialrechtliche Implikationen nicht ausgespart.

Zu den einzelnen Aspekten des neuen Referentenentwurfs:
Berufsbezeichnung: Psychotherapeut/Psychotherapeutin
Der Gesetzgeber hat sich in den Erläuterungen mit den verschiedenen alternativen Formulierungen auseinandergesetzt und befunden, dass die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut/ Psychotherapeutin“ am besten passe. In den Erläuterungen heißt es, dass durch die übergreifend angelegte Ausbildung und „die Tatsache, dass das Psychologiestudium nicht mehr Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist“, die bisherige Berufsbezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut“ nicht mehr passend sei. Im Weiteren heißt es: „Insofern sind die Absolventinnen und Absolventen dieses Studiums nicht mehr auch Psychologinnen und Psychologen, …“ (S. 48). Das ist vor allem vor dem Hintergrund erstaunlich, dass der vorgeschlagene Bachelor-Studiengang inhaltlich nicht sehr vom jetzigen Psychologie-Bachelor und noch weniger vom von der DGPS vorgeschlagenen polyvalenten Psychologie-Bachelor abweicht. Hier wird deutlich, dass einerseits die Psychologie inklusive ihrer Methodenkompetenz als Kernwissenschaft der Psychotherapie nicht wegzudenken ist, andererseits aber der Beruf verwässert wird. Gefährlich ist dies zum einen, weil die Psychotherapie bis dato ein Heilberuf war, der auf einem fundierten, wissenschaftlichen Studium wahlweise der Psychologie oder der Medizin fußte und die solide Grundlage nun wegfallen soll, zum anderen wenn man sich überlegt, dass junge Menschen demnächst bereits unmittelbar nach dem Abitur (also im Regelfall im jungen Alter von 18 Jahren) eine Entscheidung für dieses anspruchsvolle Fach treffen müssen. Eine Befragung von über 3000 Psychologiestudierenden hat gezeigt, dass viele Studierende ohne konkretes Berufsziel in das Studium starten und über die Hälfte der Studierenden ihre beruflichen Ziele mindestens einmal geändert haben (Adler, Götte, Thünker & Wimmer, 2018); Tatsachen, die offenbar nicht berücksichtigt wurden.
Konkrete Forderung / Vorschlag: Die Studiengänge, die der Fachpsychotherapeutenausbildung vorausgehen, sollten weiterhin Psychologie-Studiengänge sein, da es sich bei der Psychologie um die Kernwissenschaft der Psychotherapie handelt!

Legaldefinition (Was genau ist Psychotherapie?)
Die Definition dessen, was Psychotherapie ist und wann sie angewendet werden soll, wurde um die Aspekte Prävention und Rehabilitation erweitert. Es ist richtig, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auch jetzt schon in diesen Bereichen tätig sind, allerdings gilt dies auch für Psychologinnen und Psychologen. Das gleiche gilt für die im §7 Absatz 3 beschriebene Bearbeitung von gutachterlichen Fragestellungen. Durch diese Ergänzung erweitert man nicht nur das mögliche Handlungsfeld von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, sondern es fallen auch mehr genuin psychologische Tätigkeitsfelder unter den Approbationsvorbehalt. Das ist zu verhindern, um Psychologinnen und Psychologen ohne Approbation, die für diese Bereiche zum Teil hochqualifiziert sind, nicht unnötig aus diesen Feldern heraus zu drängen.
Konkrete Forderung / Vorschlag: Psychotherapie soll weiterhin vor allem für die Behandlung von Störungen bei denen sie indiziert ist verwendet werden. §7 Absatz 3 Pkt. 5 sollte ersatzlos gestrichen werden.

Ziele des Studiums
Die Ziele des Studiums sind umfangreich, sie beinhalten sowohl weitestgehend die Ziele, die vorher die postgraduale Psychotherapieausbildung beinhaltete als auch weitere, wie die Möglichkeit, eine Leitungsposition auszuüben. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Markt für ambulant niedergelassene PsychotherapeutInnen endlich ist, vor allem wenn eine sachgerechte Prüfung der realen Bedarfe weiterhin ausbleibt, ist dies zunächst eine nachvollziehbare Überlegung. Es spricht auch nichts dagegen, den stationären oder institutionalisierten Bereich für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu erschließen, kritisch bleibt aber zu betrachten, ob all diese Kompetenzen wirklich bereits im Rahmen des fünfjährigen Studiums erlernt werden können und sollen. Wird damit nicht das im Vorwort des Gesetzestextes formulierte Ziel, Redundanzen zwischen Studium und Weiterbildung zu reduzieren, konterkariert?! Insbesondere das in §7 Absatz 3 Pkt. 1 genannte Ziel: „Das Studium soll dazu befähigen Störungen mit Krankheitswert, bei denen psychotherapeutische Versorgung indiziert ist, festzustellen sowie zu behandeln oder notwendige weitere Behandlungsmaßnahmen durch Dritte zu veranlassen“ kann vollumfänglich erst nach der Weiterbildung erreicht sein. Die Abstimmung von Studium und Weiterbildung bleibt hingegen schwierig, weil letztgenannte sowohl bezüglich ihres Umfangs als auch bezüglich des Inhalts in den Händen der Länder bzw. der jeweiligen Landespsychotherapeutenkammern liegen soll.
Konkrete Forderung: Die Ziele des Studiums sollen realistisch und erfüllbar sein, Redundanzen mit der Weiterbildung sollen wie geplant vermieden werden. Hierzu und um erneut große Unterschiede zu vermeiden, sollte eine bundesweite Rahmenordnung mit zeitlichen und inhaltlichen Eckpunkten für die Weiterbildung geschaffen werden.

Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums
Wenn man eine bundesweite Vereinheitlichung zur Wahrung der Qualität der Ausbildung zukünftiger Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten will, ist eine Regelung, die einen Teil der Studieninhalte und auch das didaktische Vorgehen vorschreibt, hilfreich. Der Umfang von 82 ECTS hochschulische Lehre sowie 19 ECTS berufspraktische Einsätze im Bachelor scheinen dabei angemessen und stehen insbesondere einem polyvalenten, durchlässigen Studiengang nicht im Wege, was insbesondere aus den oben bereits beschriebenen Punkten zu begrüßen ist. Auch Umfang und Ziele der Praxisphasen geben eine gute Möglichkeit, sich im Berufsfeld zu orientieren. Ob eine derart hohe Reglementierung des Masters notwendig ist, bleibt jedoch kritisch zu hinterfragen.
Konkrete Forderung / Vorschlag: Der Bachelorstudiengang sollte polyvalent gestaltet sein, um eine Durchlässigkeit zu erhalten. (Dazu gehört der Wissenserwerb und die praktische Erprobung verschiedener auch nicht-klinischer Anwendungsbereiche in verschieden). Für den Masterstudiengang fordern wir eine stärke Freiheit der Lehre, die beispielsweise eine große Freiheit der Forschungsschwerpunkte ermöglicht. Eine Verschiebung einzelner Inhalte in die Fachweiterbildung halten wir für sinnvoll.
Ebenfalls kritisch ist zu betrachten, dass sowohl eine Master- als auch eine staatliche Prüfung angedacht sind. Dieses Problem ist nicht gänzlich neu, trat es doch im Rahmen des Bologna-Prozesses auch in anderen Fachbereichen auf. Beispielsweise im Bereich des Lehramtes war es in diesem Kontext möglich, Masterprüfungen für das Staatsexamen anzuerkennen um eine doppelte Prüfungslast zu vermeiden. Auch wenn die Prüfungen nicht das gleiche prüfen sollen, so kann es in beiden Fällen ja nur um das gehen, was im vorangegangenen Studium erlernt wurde. Prüfungen, die sich an Handlungskompetenzen und nicht nur an reinem Wissen orientieren, sollten auch jetzt schon Bestandteil eines jeden Hochschulstudiums sein, sodass unklar bleibt, welchen tatsächlichen Mehrwert die zusätzlich angedachten Prüfungen bringen. Die hier vorgeschlagene Lösung ist daher ein fauler Kompromiss zu Lasten der Studierenden, der nebenbei noch mit hohen Kosten verbunden ist.
Konkrete Forderung: Die doppelte Belastung durch Modul- und Staatsprüfungen sehen wir kritisch, die Belastung der Studierenden sowie Redundanzen sollten minimiert werden.

Modellversuchsstudiengänge
In den Erläuterungen wird dargelegt, dass zahlreiche Akteure inklusive der Mehrheit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie  die Ärzteschaft hier Bedenken hatten, aufgrund „einzelner Stimmen“ der Punkt jedoch dringeblieben ist. Ein Aspekt, der aufgrund der Inhalte der Bedenken nur schwer nachzuvollziehen ist. Es wird nun allerdings (konform mit den Vereinbarungen im Rahmen des Bologna-Prozesses) darauf hingewiesen, dass der Gesamtstudienumfang von 300 ECTS-Punkten (european credit transfer system, 1 ECTS-Punk = 30 Stunden) bis zum Masterabschluss nicht überschritten werden darf. Außerdem wird konkretisiert, dass es sich eben nicht um einen zusätzlichen Studiengang im Sinne eines zweiten (Weiterbildungs-)Masters handelt, sondern um die Erweiterung des konsekutiven (Psychotherapie-)Masters.
Konkrete Forderung / Vorschlag: Von der Integration der Psychopharmakologie in den konsekutiven Bachelor-Master-Studiengang der zur Fachpsychotherapie-Weiterbildung qualifizieren soll, sollte abgesehen werden. Wenn überhaupt wäre ein zusätzlicher Psychopharmakologie-Weiterbildungs-Master für PsychotherapeutInnen denkbar, der dann ausrechend medizinische Grundlagen beinhalten müsste, um eine sichere Verordnung von Medikamenten zu gewährleisten. Dieser sollte auch approbierten PsychotherapeutInnen, die nach dem PsychThG von 1998 zugelassen sind, offen stehen.

Übergangsregelungen
Ab Inkrafttreten des Gesetzes (geplant aktuell September 2020) sollen alle diejenigen, die bis dahin ein Studium begonnen oder abgeschlossen haben, welches nach dem alten PsychThG zur Aufnahme der Ausbildung befähigt, 12 Jahre Zeit haben um diese abzuschließen. Von Sonder- oder Härtefallregelungen ist nicht die Rede, wer also gerade erst mit dem Studium angefangen hat und Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu betreuen hat, dürfte in Zeitnot geraten um die Ausbildung rechtzeitig abzuschließen. Ferner soll es einen ebenso langen Bestandsschutz für Ausbildungsinstitute geben, die diese Ausbildung noch anbieten. Unklar bleibt, was passiert, wenn ein Ausbildungsinstitut nach den neuen Regelungen nicht zugelassen wird oder eine solche Zulassung nicht anstrebt. Was passiert, wenn es aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig den Betrieb einstellt?
Konkrete Forderung und Vorschlag: Es müssen Härtefall- und Übergangsregelungen getroffen werden. Praktisch dürfte das ähnlich wie auch während der Bachelor-/Master-Umstellung möglich sein, in dem für Menschen, die solche Härtefälle geltend machen Äquivalenzveranstaltungen/-Ausbildungsmodule angeboten werden.
In den Erläuterungen heißt es ferner, dass natürlich auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Approbation angestrebt werden kann, dann aber das Durchlaufen des Approbationsstudiums nach dem geltenden Hochschulrecht durchlaufen werden muss. Das hieße konkret, dass man sich, wenn man schon einen Master in klinischer Psychologie hat, auf den neuen Studiengang bewerben müsste. Ein Ansatz, der dem Prinzip des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQF) vollständig zuwider läuft. Es wird in den Erläuterungen des Gesetzesentwurfs auf das Hochschulrecht verwiesen, das unter anderem beinhaltet, dass bereits absolvierte Module und erworbene Kompetenzen anerkannt werden können. Trotzdem müsste man für dieses Prozedere zunächst einmal einen Studienplatz bekommen, was bei zu erwartendem hohen Andrang problematisch sein dürfte.
Konkrete Forderung und Vorschlag: Für Psychologinnen und Psychologen mit klinischen Schwerpunkt muss es auch weiterhin möglich sein, eine Approbation anzustreben ohne ein neues Studium absolvieren zu müssen. Die notwendigen Kompetenzen könnten über eine zentrale Staatsprüfung geprüft werden. Fehlende Module könnten ggf. nachträglich absolviert werden. 

Finanzierung
Im ambulanten Bereich soll die Vergütungsregelung zwischen Ambulanzen und Ausbildungsstätten wie bisher auch laufen, nur dass es sich zukünftig um Weiterbildungs- statt um Ausbildungsambulanzen handeln wird. Das heißt konkret, das Institut bekommt von den Krankenkassen die von den Weiterbildungskandidatinnen und -kandidaten durchgeführten Therapiesitzungen vergütet. Wahlweise werden hiervon zunächst alle Kosten (Verwaltung, Supervision, etc.) abgezogen und der Restbetrag ausgezahlt, alternativ wird eine größerer Anteil ausbezahlt und Kosten müssen anschließend selbst getragen werden. In allen Fällen kommt es während dieser Phase weder zu einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung noch zu einer Gesamtvergütung, die der Tätigkeit angemessen wären und es den Weiterbildungskandidatinnen und –kandidaten ermöglichen würde, sich in dieser Phase allein durch diese Tätigkeit zu finanzieren und sich auf ihre Weiterbildung konzentrieren zu können. Die Rede ist allerdings schon von Mehrkosten. Diese rechnet sich der Gesetzgeber dadurch aus, dass im Rahmen der Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten bzw. zur Fachpsychotherapeutin eine höhere Mindeststundenzahl für die verfahrensspezifische Qualifizierung vorgegeben sein wird. Ob und in welchem Umfang dies passieren wird, haben dann aber allein die landesspezifischen Ausbildungsordnungen zu regeln. Und ob es sich um reale Mehrkosten für die Krankenkassen handelt, sei auch dahingestellt, da die Patientinnen und Patienten ja ohnehin behandlungsbedürftig sind und somit behandelt werden müssten. Zu bedauern ist, dass der Gesetzgeber in keiner Weise auf die Bemühungen der BPtK eingeht, die diesbezüglich Gutachten in Auftrag gegeben hatte. Wasem und Walendzik vom Essener Forschungsinstitut für Medizinmanagement  haben dabei verschiedene Konzepte erarbeitet, wir die ambulante Ausbildung konkret finanziert werden könnte und ausführlich dargelegt, warum die nun angestrebte Variante eben in keiner Weise kostendeckend ist (https://piapolitik.de/wp-content/uploads/2018/10/Walendzik_20180929.pdf).
Konkrete Forderung und Vorschlag: Die ambulante Weiterbildung muss im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung bei einem Gehalt, was in etwa EG 13 entspricht stattfinden. Denkbar wäre hier aus unserer Sicht am ehesten die Finanzierung der Finanzierungslücken in der Weiterbildung durch einen Sonderfond für die Psychotherapeutische Weiterbildung analog dem Förderfond für ärztliche Weiterbildung nach §75a SGB V unter Erweiterung der Zielsetzung dieses Fonds um Qualitätssicherung im Rahmen des Sicherstellungsauftrages.
Die PsychotherapeutInnen in Ausbildung gemäß der Übergangsregelung sind während ihrer Praxiszeit entsprechend zu vergüten.

Im stationären Bereich würden sich ab 2026 rund 100 Mio. Euro Mehrausgaben zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ergeben, weil PsychotherapeutInnen zukünftig „im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses mit einer entsprechenden Vergütung tätig sein werden“. Die angedeuteten Zahlen entsprechen in etwa der Tarifgruppe EG 14, was dieser Phase der Ausbildung angemessen scheint. Wenn sich diese Vergütung tatsächlich durchsetzte, wäre hier für die zukünftigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung im Vergleich zum heutigen Status quo eine reale Verbesserung erreicht.
Weitere Mehrkosten ergäben sich für die Wirtschaft, da die Praxiseinsätze während des Studium betreut werden müssten, hier geht man von ca. 5,4 Mio. Personalkosten aus. Ob diese Rechnung realistisch ist, wird sich zeigen. Allerdings ist es zu begrüßen, dass überhaupt berücksichtigt wird, dass es sich bei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Aus- und Weiterbildung nicht ausschließlich um billige Arbeitskräfte handelt.
Die Verwaltung hätte einen Mehraufwand von rund 48,1 Mio. Euro für die Veränderungen im Lehraufwand für die hochschulische Lehre, die Betreuung und Koordination der berufspraktischen Einsätze sowie die aufwendigere Staatsprüfung. Im Bereich der Hochschulen geht man einerseits davon aus, dass grundsätzlich auf Kapazitäten aus den bisherigen Psychologiestudiengängen zurückgegriffen werden kann, hierzu wird der Curriculare Normwert (CNW, beschreibt die durchschnittliche personale Ausstattung, die notwendig ist um einen Studieren mit allen Pflichtveranstaltungen zum Abschluss zu bringen) angehoben. Dass hier anerkannt wird, dass zum Teil aufgrund doppelter Strukturen, zum Teil aufgrund eines erhöhten Betreuungsaufwandes auch tatsächlich mehr Kosten entstehen, ist zu begrüßen. Ob die veranschlagte Summe am Ende reicht, wird unter anderem davon abhängen, wie die konkrete Ausgestaltung des Studiengangs am Ende aussieht.

Das Ausbildungsreformgesetz zieht eine Reihe von Änderungen in bestehenden Gesetzen nach sich, so dem SGV V, SGB VII, SGB IIX, dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in Weiterbildung, dem Krankenhausentgeltgesetz, des Nutzungszuschlags-Gesetzes, dem Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung, der Abgabeordnung und der Bundesbeihilfeverordnung. Einige Aspekte wurden bereits im Kontext mit der Finanzierung dargestellt, andere beziehen sich lediglich darauf, dass die zukünftigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten den heutigen Psychologischen sowie Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gleichgestellt werden sollen. Die Änderungen in verschiedenen Gesetzestexten seien hier nicht erschöpfend dargestellt, jedoch zwei Aspekte exemplarisch erwähnt: Der Kostenerstattungsparagraph wurde so angepasst, dass auch die Leistungen der zukünftigen PsychotherapeutInnen erstattungsfähig sind. Bei der Ermächtigung neuer Weiterbildungsstätten soll zukünftig der Bedarf mitberücksichtigt werden, es dürfte also schwierig werden, weitere Institute in Köln, Münster, Berlin etc. zu eröffnen.

Anmerkung: Nicht eingegangen wurde an dieser Stelle die komplexen Regelungen für die Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen und Abschlüssen sowie die Erteilung von vorrübergehenden und partiellen Approbationen.