Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Künftig Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege auch durch PP und KJP

Im Rahmen des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 17.09.2020 die Befugnisse der Psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege (pHKP) zum 01.09.2020 zu erweitern. Demnach dürfen diese Berufsgruppen demnächst Leistungen der pHKP analog der verordnungsberechtigten Fachärzte und Fachärztinnen verordnen. Die Verordnung wird auf dem vertragsärztlichen Formular 12 „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ als Nummer 27a bzw. „psychiatrische häusliche Krankenpflege“ unter „Behandlungspflege“ erfolgen. Näheres zur Verordnung finden Sie auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Bevor der Beschluss des G-BA in Kraft treten kann, müsse er jedoch noch vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geprüft werden, wozu es zwei Monate Zeit habe. Auch der EBM müsse vorab noch angepasst werden.

Julia Zick