Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Bayern: Corona Ausgangssperre gilt nicht für Heilbehandlungen. Kassen- und Privatpraxen können öffnen.

Psychotherapeutische Praxen dürfen geöffnet werden. Online-Dienstleistungen und Telefonate sind vom Schutzzweck ohnehin nicht erfasst und dürfen natürlich erbracht werden. Aber auch Patientenanwesenheit oder Patientenbesuche sind unter Dringlichkeitsaspekten erlaubt. Abwägungen können bzw. sollen in jedem Einzelfall getroffen werden. In die Abwägung dürfen diverse Interessen einfließen, insbesondere die Not der Patientin des Patienten, das Allgemeininteresse an der Verlangsamung der Infektionsgefahr, die Sorge vor eigener Ansteckung usw.

Wer als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut beruflich unterwegs sein muss, sollte sich in dieser Funktion ausweisen können.

VPP-Vorstand und BDP Justiziar Frederichs