Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Referentenentwurf einer Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Erläuterungen und erste Einschätzung

Bis dato waren sowohl die Durchführung der vorausgehenden Studiengänge als auch die die psychotherapeutische Ausbildung Sache der Bundesländer, dieser Tatbestand führte zu einer ausgeprägten Heterogenität, der man mithilfe des Psychotherapie-Ausbildungsreformgesetzes (PsychThAusbRefG) Herr werden wollte. Das PsychThAusbRefG sieht deshalb in §20 einen Erlass vor, mittels dem das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt wird, in einer Approbationsordnung die Mindestanforderungen an das Studium zu regeln. Diese Approbationsverordnung muss durch den Bundesrat abgestimmt werden. Der Referentenentwurf wurde am 17.10.2019 vorgelegt, er umfasst Mindestanforderungen an das Studium, das Nähere über die psychotherapeutische Prüfung nach, Vorschriften zur Erteilung der Approbation sowie zur Erlaubnis zur vorrübergehenden und partiellen Berufsausübung, ferner zur Anerkennung von Ausbildungen aus anderen Mitgliedsstaaten. Die Verbände haben nun Zeit, bis zum 13.11.2019 Stellung zu beziehen. Die wesentlichen Aspekte seien im Folgenden zusammengefasst.

Das Studium allgemein
Es ist die Rede von einem Studium, „das […] Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation ist“. Es wird in noch einmal verdeutlicht, dass die Absolventinnen und Absolventen am Ende dieses Studium zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Ausübung des Berufs befähigt sein sollen. Das konsekutive Bachelor/Master-Studium soll an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen durchgeführt werden (anders als das Studium in der Medizin, das unmittelbar zu einem Staatsexamen führt), die Regelstudienzeit gemäß §1 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes fünf Jahre und drei Monate betragen.

Der Bachelor-Studiengang
Ein Bachelorstudiengang umfasst insgesamt 180 ECTS Punkte, davon werden durch das PsychThG bzw. die PsychAPrV 82 ECTS Lehre und 19 ECTS Punkte Berufspraxis festgelegt. Die verbleibenden 79 ECTS Punkte kann im Sinne der Freiheit der Lehre durch die Universität bestimmt werden. Vorgeschrieben sind gemäß Anlage 1 des Referentenentwurfes 25 ECTS Punkte Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, beinhaltend allgemeine Psychologie, differentielle Psychologie, Persönlichkeitspsychologie, Entwicklungspsychologie, Sozialpsychologie, biologische Psychologie und kognitiv-affektive Neurowissenschaften. Grundlagen der Pädagogik und der Medizin werden mit jeweils 4 ECTS Punkten beziffert, 2 ECTS Punkte entfallen auf Psychopharmakologie. Auf Störungslehre sowie allgemeine Verfahrenslehre (gemeint ist hier ein Überblick über anerkannte Ansätze sowie „evidenzbasierte Neuentwicklungen“ sowie anerkannte Behandlungsansätze) entfallen jeweils 8 ECTS Punkte. Psychologische Diagnostik soll im Umfang von 12 ECTS Punkten gelehrt werden, Prävention und Rehabilitation sowie Berufsethik und Berufsrecht von je 2 ECTS Punkte. Auf wissenschaftliche Methodenlehre inklusive eigener Forschungsarbeit (Bachelor-Arbeit) entfallen 15 ECTS Punkte. Es wird jeweils recht differenziert ausgeführt, was in den jeweiligen Bereichen gelehrt bzw. welche Kompetenzen erworben werden müssen. Eine Festlegung des Forschungsgegenstandes auf ein genuin psychotherapeutisches Thema erfolgte nicht.
Die berufspraktischen Einsätze im Bachelorstudiengang umfassen insgesamt 19 ECTS Punkte (entspricht 570 Stunden), die in drei Teile geteilt werden: Das forschungsorientierte Praktikum dient dem Erwerb grundlegender Erfahrungen im wissenschaftlichen Bereich, umfasst 6 ECTS Punkte und soll in einer Forschungseinrichtung der Universität unter Anleitung stattfinden. Das Orientierungspraktikum umfasst 5 ECTS Punkte und muss in einer interdisziplinären Einrichtung der Gesundheitsversorgung durchgeführt werden. Die berufsqualifizierende Tätigkeit umfasst 8 ECTS Punkte und findet in einer Praxis der Psychotherapie, Einrichtung der psychotherapeutischen, psychosomatischen oder neuropsychologischen Versorgung oder Ähnlichem statt, sie darf frühestens nach dem ersten Studienjahr durchgeführt werden.

Der Masterstudiengang
Ein viersemestriger Masterstudiengang umfasst 120 ECTS Punkte, davon werden durch 54 ECTS Punkte Lehre sowie 25 ECTS Punkte Berufspraxis vorgegeben. Der unmittelbarere Bezug zur Psychotherapie wird dadurch deutlich, dass die wissenschaftliche Vertiefung (6 ECTS) schwerpunktmäßig die Durchführung und Interpretation von Psychotherapieforschung beinhaltet. 11 ECTS-Punkte entfallen auf spezielle Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie, in der nach Zielgruppen, Störungsbildern und Settings differenzierte Kenntnisse erworben werden sollen. In angewandter Psychotherapie (5 ECTS) sollen Kompetenzen der Behandlungsplanung erworben werden, weitere 2 ECTS Punkte entfallen auf Dokumentation, Evaluation und Organisation. In der 15 ECTS Punkte umfassenden Berufsqualifizierenden Tätigkeit II sollen angeleitete Übungen u.a. zur Durchführung von Anamnesegesprächen, Problem- und Zielanalysen sowie psychoedukativen Maßnahmen durchgeführt werden. Selbstreflexion wurde mit 2 ECTS Punkten angesetzt.
Die berufspraktischen Einsätze im Masterstudiengang umfassen insgesamt 25 ECTS Punkte. In einem zweiten wissenschaftlichen Praktikum im Umfang von 5 ECTS Punkten kann in Forschungseinrichtungen der Universität oder der Hochschulambulanz durchgeführt werden und hat Psychotherapieforschung zum Gegenstand. Die berufsqualifizierende Tätigkeit III (Angewandte Praxis der Psychotherapie) dient dem Erwerb vertiefter praktischer Kompetenzen in der psychotherapeutischen Versorgung im realen Behandlungssetting. Sie sind an der Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten unter Anwendungen von den wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden zu beteiligen. Es wird konkret beziffert, wie häufig die jeweilige Tätigkeit (z.B. Anamnese, Angehörigengespräch, Abklärung von Suizidalität) durchgeführt werden müssen. Von den insgesamt 600h müssen 450 im stationären und 150 im ambulanten Bereich erbracht werden.

Die Prüfung
Die Prüfung umfasst eine mündlich-praktische Fallprüfung, der ein zuvor erstelltes schriftliches Sitzungsprotokoll zugrunde liegt sowie einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung, beide Prüfungsteile müssen bestanden werden. Die für die Prüfung zuständigen Stellen werden in den jeweiligen Bundesländern sein. Der Antrag auf Zulassung  zur Prüfung kann frühestens im letzten Mastersemester gestellt werden.
Gegenstand der mündlich-praktische Fallprüfung im Rahmen eines arbeitsplatzbasierten Assessments ist eine Patientenanamnese, die im Rahmen der Berufsqualifizierenden Tätigkeit im Masterstudium durchgeführt wurde, das Sitzungsprotokoll ist die Dokumentation selbiger. Dieser Prüfungsteil wird als Einzelprüfung mit 40-45 min Dauer durchgeführt, es müssen fallspezifische sowie fallübergreifende Fragen beantwortet werden, ggf. auch Fragen zu erforderlichem Fakten- und Handlungswissen.
Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist eine strukturierte klinisch-praktische Prüfung in Form des Prüfungsformates „Objective Structured Clinical Examination“ (OSCE). Sie besteht aus fünf Stationen in einer vorgegebenen Abfolge, jede Station dauert 30 Minuten. An den einzelnen Stationen sollen reale Situationen mit Schaulspielerpatientinnen und Patienten simuliert werden. Es werden die folgenden fünf Kompetenzbereiche geprüft: Patientensicherheit, therapeutische Beziehungsgestaltung, Diagnostik, Patienteninformation und – aufklärung sowie leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen. Das Institut für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) soll die Prüfungssituationen nebst strukturierten Bewertungsbögen ausarbeiten.
Bezüglich der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen müssen zunächst Nachweise über gleichwertige Qualifikationen beigebracht werden, die zuständige Landesbehörde entscheidet dann über die Erteilung der Approbation. Werden wesentliche Unterschiede in der Qualifikation festgestellt, kommen unter bestimmten Umständen ein Anpassungslehrgang, eine Eignungs- oder eine Kenntnisprüfung in Frage. Beim Anpassungslehrgang handelt es sich um eine praktische Tätigkeit unter Anleitung, Art und Umfang legt die zuständige Behörde fest. Bei der Eignungsprüfung handelt es sich um eine mündlich-praktische Prüfung über einen vorgelegten Fall.  Bei der Kenntnisprüfung handelt es sich um eine anwendungsorientierte Parcoursprüfung wie oben beschrieben.

Zusammenfassung und Einschätzung
Anders als es sich im Referentenentwurf für das Psychotherapeutengesetz selbst im Januar letzten Jahres abzeichnete, wird der Studiengang zwar einen höheren klinischen Anteil haben, es ist aber weiterhin möglich, ihn an den Universitäten als psychologischen (Bachelor) bzw. klinisch-psychologischen (Master) Studiengang anzubieten. Dass es weiterhin ein psychologischer Studiengang sein kann, der auch zu einem Abschluss in (klinischer) Psychologie führt beziehungsweise führen kann, darauf hatte der VPP im Gesetzgebungsprozess intensiv hingewirkt.
Deutlich wird bei diesem Entwurf auch, dass die zentrale Basiswissenschaft die Psychologie ist und bleibt. Auch wenn die Grundlagen, die im Rahmen der geregelten 101 von 180 ECTS Punkten begrenzt werden, so entfällt doch auf die anderen Basiswissenschaften Pädagogik und Medizin ein sehr geringer Anteil. Hier ist es den psychologischen Verbänden und den Hochschule offenbar gelungen, die Bedeutsamkeit der Psychologie deutlich zu machen.
Ebenfalls ein wichtiger Punkt im Rahmen unserer politischen Arbeit, war es, dass man nicht bereits zu Beginn des Bachelors eine finale Entscheidung für Psychotherapie treffen muss. Dies ist weiterhin nicht der Fall, der Bachelor kann polyvalent ausgestaltet werden. Dafür müssten die 79 nicht durch die Approbationsordnung geregelten ECTS Punkte allerdings entsprechend ausgestaltet werden.
Denn: In der Approbationsordnung fehlen im Vergleich der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) 23 ECTS Punkte Grundlagen, 24 ECTS Punkte Methoden/wissenschaftliches Arbeiten und vor allem andere Anwendungsfächer als klinische Psychologie. Besonders schwer haben werden es die Hochschulen im Bereich der Praktika. Der Umfang des praktischen Anteils wurde deutlich erhöht, aber alle berufspraktischen Praktika müssen im Rahmen der Versorgung stattfinden.
Offen bleibt, wie die laut Gesetzesbegründung konsequente Umsetzung der Verfahrensvielfalt in der Praxis umgesetzt werden soll. Die Idee ist ehrenwert, passt aber noch nicht zur Realität an unseren Hochschulen und derzeit scheint es sich nicht abzuzeichnen, dass irgendeine Stelle (Bund, Länder) bereit ist, das notwendige Geld in die Hand zu nehmen, um entsprechend die Hochschulen und Hochschulambulanzen aufzurüsten.
Unsere Empfehlung wäre, es sich bewusst zu machen, dass nach dem Masterstudium, auch wenn er mit einer Approbation endet, noch einen 4-5 jährige Weiterbildung kommt. Darum könnten und sollten Vertiefungen insbesondere aus dem Bachelor-Studiengang in spätere Studien- und Ausbildungsabschnitte verschoben werden. Ein Praktikum im Bachelor könnte und sollte in einem anderen als im klinischen Bereich stattfinden oder zumindest stattfinden können. Außerdem ist darauf hinzuwirken, dass das angestrebte Studium studierbar bleibt und angemessen finanziert wird.

Johanna Thünker
Für den VPP-Vorstand