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Wenn der Groschen fällt

Bericht von der Podiumsdiskussion des VVP NRW im BDP Vom 7. Mai 2004

Die gute Nachricht:

der Bewertungsausschuss, KV Nordrhein und die AOK Rheinland möchten das Urteil des BSG so umsetzen, dass die sicher zu erwartenden Nachzahlungen den PsychotherapeutInnen im nächsten Januar ausgezahlt werden können. Dafür machten sich Dr. Leonhard Hansen, stellv. Vorsitzender der KBV, Vorsitzender KV Nordrhein, Mitglied des Bewertungsausschusses und Klaus Limpinsel, AOK Rheinland am 7. Mai im Kolpinghaus Köln stark. Thomas Hamacher vom VdAK Nordrhein hingegen sah seine Verbände noch nicht in der Verpflichtung, über Nachzahlungen an die KV Nordrhein für den Zeitraum ab 1.1.2000 nachzudenken.

Die weniger guten Nachrichten:

Die Höhe der Nachzahlungen wird durch den Beschluss des Bewertungsausschusses festgelegt werden. Die Zahlen, die Dr. Leonhard Hansen sich hatte ausrechnen lassen, machten deutlich, inwieweit im Bewertungsausschuss auch politisch gerechnet werden wird: im Bereich der KV Nordrhein würde eine 5,11 Cent-Punktwertmarge Nachzahlungen in Höhe von nahezu 100 Millionen Euro bedeuten, ( bundesweit ständen 700 bis 800 Millionen Euro an), im Bereich einer 4 cent-marge in Höhe von "nur" sechs Millionen Euro.

Dass im Bewertungsausschuss immer noch darüber nachgedacht wird, bei der Einstellung der Höhe der Kosten in eine Berechnungsformel zu "sparen", wurde von Dr. Ulrich Wenner, Richter um 6. Senat des Bundessozialgerichtes und Berichterstatter der PsychotherapeutInnenhonorarurteile mit dem Hinweis versehen: „Das ist kein heißer Tipp!" Dem BSG hätten keine Zahlen und Beurteilungen vorgelegen, die ein Abweichen von der EBM- Systematik (d.h. Festgelegte Kostensätze, die bei der Erstellung des EBM herangezogen wurden, müssen erhalten bleiben: 40,2 % Kostenansatz für ärztliche PsychotherapeutInnen und 59,3 % Kosten für AllgemeinärztInnen) als plausibel oder gar erforderlich hätten erscheinen lassen.

Dr. Ulrich Wenner machte ebenso deutlich, dass der Senat davon ausgegangen sei, dass das Einkommen aus der Vergütung der gesamten vertragsärztlichen Tätigkeit des Durchschnitts"verdieners" der heranzuziehenden Arztgruppe mit dem Einkommen einer mit genehmigungspflichtigen Leistungen vollausgelasteten psychotherapeutischen Praxis zu vergleichen sei, also das Einkommen inklusive aller Festbeträge, Regionalvereinbarungen, Notdienste und sonstiger extrabudgetären Leistungen.

Die Unzufriedenheit der PsychotherapeutInnen mit der zum Vergleich ab 2002 heranzuziehenden Arztgruppe aus dem unteren Einkommensdrittel der Facharztgruppen, wies der Bundesrichter zurück: die Einkommensunterschiede in den Facharztgruppen seien eine gewachsene Struktur und neu Hinzukommende hätten sicher keinen Anspruch darauf, „oben" angesiedelt zu werden. Insofern hätten die PsychotherapeutInnen „Pech", dass sie in Zeiten knapper Kassen in das System eingegliedert würden. Diese Einschätzung wurde ebenfalls von den Kassenvertretern geteilt.

Er wies ebenso die Unzufriedenheit mit der Inhomogenität der genannten Vergleichsgruppe Nervenärzte zurück. Eben wegen der Spannbreite der möglichen Leistungsbereiche in dieser Gruppe sei dieser Hinweis so zu verstehen, dass eine Vergleichsgruppe zu psychotherapeutischen Leistungen gefunden werden sollte, die das mögliche Leistungsspektrum inhaltlich vergleichbar mache, regionale Einkommen aber nicht zu weit spreizen würde.

Im Klartext: 20 % regionale Einkommensdifferenz sei schwer vertretbar, wie Dr. Ulrich Wenner an der Berechnung der Punktwerte für Mecklenburg- Vorpommern und Thüringen im Jahr 2000 ausführte. Das würde bei der einfachen Übernahme "Nervenärzte" als Vergleichsgruppe ab 2002 in Nordrhein-Westfalen allerdings sicher der Fall sein: für Westfalen- Lippe ergäbe sich ein Punktwert von etwas über zehn Pfennigen, in Nordrhein von etwas über 7 Pfennigen.

Woher das Geld für die Nachzahlungen kommen soll, war eine weitere wichtige Frage:

Zunächst einmal schien es, dass sowohl die Kassenärztlichen Vereinigungen wie die Krankenkassen die Botschaft des Urteils verstanden hätten: beide Seiten sollten um die Finanzierung der Nachzahlungen bemühen. Hansen: "Das Ding muss jetzt ohne wenn und aber vom Tisch. Weitere Verzögerungen oder gar Hinhalten ist niemandem mehr zuzumuten und dient auch niemandem."

Klaus Limpinsel: "Wir werden unser Möglichstes tun". Dennoch gab es den Rückfall in das bekannte "Schwarze-Peter-Spiel" des gegenseitigen Forderns, doch Rückstellungen gebildet haben zu müssen. Doch dann wurde auf die in Nordrhein sehr ausgeprägte Verständigungs- und Verhandlungskultur zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und den Krankenkassen verwiesen, die auch in diesem komplizierten, weil teurem Fall der Nachfinanzierung eine Lösung möglich machen würde. Auffällig war, dass der KV- Vorsitzende Hansen in diesem Zusammenhang die Formel, dass andere Arztgruppen durch die Nachzahlungen nicht belastet werden dürften, nicht benannte.

Das flächendeckende Einlegen des Widerspruchs gegen jeden Abrechnungsbescheid könnte u.U. die KollegInnen mit schützen, die es versäumt haben, Widerspruch einzulegen. Es scheint im Ermessen der KVen zu liegen, ob sie die rechtskräftig gewordenen Bescheide neu bescheiden müssen. Aus den Äußerungen des Bundesrichters ließ sich ein Anspruch auf Neubescheidung nicht mit 100 % Sicherheit herauslesen. Da aber der Unterschied in der Gesamtnachzahlungsvergütung wegen der sehr geringen Zahl der KollegInnen, die nicht widersprochen haben, nicht groß sein dürfte, deutete die KV an, dass es denkbar sei, dass sie in diesen Verfahren sich anders als für die Nachvergütungszeit bis 1998 verhalten würde, nämlich dass alle in den Genuss der Nachzahlungen kommen könnten.

Bei der Frage nach der Vergütung probatorischer Sitzungen mit dem Mindestpunktwert und nicht mit dem Restpunktwert zeigte sich Dr. Wenner für alle sehr klar: nur genehmigungspflichtige Leistungen könnten einer Stützung unterliegen, alle anderen nicht.

Die Diskussion vor den aufmerksamen und nachfragenden KollegInnen machte deutlich, wie sehr und wie intensiv sich der 6. Senat des BSG mit den Fragen psychotherapeutischer Leistungserbringung und deren Eingliederung in das Regelleistungssystem auseinandergesetzt hatte. Dass wir nicht alle Schlussfolgerungen nachvollziehen möchten, ist ebenso klar.

Der VPP im BDP wird aufgrund dieser Erfahrungen sehr wohl überlegen, welche psychotherapeutischen Leistungen in das KV- System gehören und welche besser auf dem "freien" Markt verhandelt werden sollten. Eine ausführliche rechtliche Würdigung der Diskussion durch den Justitiar des BDP, RA Jan Frederich, finden Sie in Kürze im VPP-Netz.

Uschi Gersch

Hier der Bericht der 'Ärztezeitung' zu dieser Veranstaltung.

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