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Stellungnahme von Psychotherapeutenverbänden zu den Psychotherapierichtlinien-Änderungen

Sehr geehrter Herr Dr. Helou,
Ihnen liegt der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinien vom 20.Juni 2006 zur Prüfung nach § 94 SGB V vor.
Wir wenden uns an Sie, da wir Korrekturbedarf in einigen wichtigen Punkten der beschlossenen Veränderungen sehen. Wir möchten Sie bitten, folgende Punkte in Ihre Beratungen im Rahmen der rechtlichen Überprüfung einzubeziehen:

  1. Der Wissenschaftliche Beirat hat in seinen Prüfungen mit dem Kriterium der Anwendungsbreite und der Definition von mehreren Anwendungsgebieten, von denen gewichtet für eine Teilmenge Wirksamkeitsnachweise vorzulegen sind, eine Art des Vorgehens gewählt, die die Schwierigkeiten der Operationalisierbarkeit der Entscheidungskriterien widerspiegelt. Durch die im jetzigen G-BA-Beschluss vorgenommene Einengung auf drei zu überprüfende Indikationsbereiche an einzelnen, ICD-10-Diagnosen zugeordneten, Studien wird weder dem Kriterium der Versorgungsrelevanz und Versorgungsrealität noch dem Kriterium des Standes der Wissenschaft hinreichend Rechnung getragen (s. Verfahrensordnung des G-BA). Letztlich können nur ergänzende Untersuchungen der Effektivität von Behandlungen unter Realbedingungen die Relevanz für die Versorgung endgültig nachweisen. Somit kann mit reiner Wirksamkeitsforschung und mit Abstellen auf Studien, die sich einer Monosymptomatik zuordnen lassen (während allgemein bekannt ist, dass im Bereich der Psychotherapie komorbide Störungen vorherrschen) die Erfüllung des Kriteriums der Versorgungsrelevanz nicht rechtssicher genug abgebildet werden. Bei einer so weit reichenden Regelungswirkung ist zu fordern, dass die Bestimmungen sowohl in ihren Engführungen als auch in ihren Unbestimmtheiten sachgemäß und rechtlich stichhaltig sind.
  2. Mit der Orientierung der Anwendungsbereiche an der ICD -10 Systematik wird es erforderlich, alle Indikationsgruppen für Psychotherapie zu berücksichtigen. Die vorliegende Aufzählung enthält nicht die Störungen der ICD 10 Kategorie F 54: "Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten". Da auch bei dieser Indikationsgruppe Psychotherapie indiziert sein kann und nicht nur im Rahmen der medizinischen Rehabilitation – wie im Beschluss vorgesehen - , muss sie u.E. mit genannt werden, zumal der die Aufzählung einleitende Satz einschränkend formuliert: "Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie ……können nur sein:"
  3. Darüber hinaus erscheint es auch unter Rechtsexperten umstritten, ob künftig ein wissenschaftlich anerkanntes Psychotherapieverfahren, das Gegenstand vertiefter Ausbildung ist, im Rahmen der Prüfung zur sozialrechtlichen Zulassung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss als Methode (B 1.4) in andere Vertiefungsverfahren eingeordnet werden kann. Dies hätte die Folge einer de facto - Verhinderung der vertieften Ausbildung, weil den in diesem Verfahren ausgebildeten Psychotherapeuten der Zugang zur Vertragspsychotherapeutentätigkeit verwehrt bliebe und Ausbildungsstätten nicht ermächtigt werden könnten. Der Justiziar der Bundespsychotherapeutenkammer war in seiner Stellungnahme zum Urteil der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung gekommen. Wir bitten diesbezüglich um rechtliche Klärung.

Die aufgezeigten Kritikpunkte sind von grundlegender Bedeutung, weshalb sie u.E. einer grundsätzlichen Überprüfung bedürfen.
Darüber hinaus kommt ihnen auch ein Stellenwert bezüglich des noch anhängigen Zulassungsverfahren für die Gesprächspsychotherapie zu: Mit der verabschiedeten und Ihnen vorliegenden Richtlinienänderung erfolgte, sobald Ihrerseits das Prüfverfahren abgeschlossen wird, auch eine Veränderung der Rechtsgrundlage für dieses Verfahren. Die Landespsychotherapeutenkammern NRW und Baden-Württemberg haben die volle sozialrechtliche Anerkennung der Gesprächspsychotherapie vor genau vier Jahren beim Bundesausschuss beantragt. Wir bitten in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob es rechtens ist, wenn nach Ablauf eines jahrelangen Prüfungsmarathons und nach inzwischen zwei Veränderungen der Prüfkriterien jetzt die gerade erst beschlossenen Kriterien auf den Prüffall angewandt würden. Das Verfahren zur sozialrechtlichen Anerkennung müsste u.E. endlich nach den noch geltenden Kriterien umgehend durchgeführt werden. Die sachlich und formal schon kaum zu rechtfertigende Hinauszögerung dieses Verfahrens sollte nicht durch rechtlich höchst angreifbare Kriterien-Anwendung noch zu einem fortgesetzten Streit vor den Gerichten führen.

Mit der Bitte um Überprüfung in den genannten Punkten verbleiben wir im Namen der aufgeführten Verbände

Mit freundlichen Grüßen
Heinrich Bertram
Vorsitzender des VPP im BDP


Die Stellungnahme wird unterstützt von:

18.8.2006

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