Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Schreiben vom 15. August 2006 gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss die am 20. Juni beschlossene Änderung der Psychotherapie-Richtlinien in zwei Punkten beanstandet und schließt sich damit in weiten Teilen der Argumentation der Bundespsychotherapeutenkammer und der Psychotherapeuten-Verbände ("Psychotherapeutenverbände wenden sich ans BMG") an.
So heißt es darin: "Die Regelung in Abschnitt B.1.3.2, dass für
die Anerkennung für Verfahren der Psychotherapie ein Nachweis von indikationsbezogenem
Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit für mindestens
die in D.1.1 bis D.1.3 (Erwachsene) oder mindestens für die in D.1.1, D.1.2
und D.1.9 (Kinder und Jugendliche) genannten Anwendungsbereiche zu erbringen
ist, wird beanstandet.
Ausgenommen von der Beanstandung von B.1.3.2 ist die Regelung, dass für
die Anerkennung für Verfahren der Psychotherapie ein Nachweis von indikationsbezogenem
Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe
der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu erbringen
ist."
Beanstandet wird außerdem die Änderung in Abschnitt B.1.4 mit folgender
Begründung: "Die in Abschnitt B.1.4 vorgenommene Abgrenzung der Begriffe "Verfahren",
"Methoden" und "Techniken" weicht teilweise deutlich
von der üblichen
fachlichen und rechtlichen Verwendung ab (s. Stellungnahme der BPtK). Besonders
problematisch ist, dass ein psychotherapeutisches "Verfahren" im
Sinne des Psychotherapeutengesetzes durch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
in eine "Methode" umdefiniert werden kann."
"Das BMG geht davon aus, dass die laufende Bewertung der Gesprächspsychotherapie
unabhängig von der (Teil-)Beanstandung auf der Grundlage der derzeit gültigen
Psychotherapie-Richtlinien abgeschlossen werden kann."
21.8.2006