VPP-Forderungen an Gesundheits- und Vergütungsreform
In Bezug auf die Gesundheitsreform wie auch die Reform der Vergütung
der Vertragsbehandler und Vertragsbehandlerinnen stellt der VPP folgende Forderungen:
- Die Psychotherapie als Regelleistung im Leistungskatalog der GKV muss
erhalten bleiben.
Es ist eine Zunahme psychischer Erkrankungen zu verzeichnen mit der Folge
hoher gesellschaftlicher Kosten: AU-Tage, Frühverrentungen. Die Wirksamkeit
psychotherapeutischer Behandlung ist erwiesen. PatientInnen haben ein Recht
auf qualitätsgesicherte psychotherapeutische Behandlung.
- Auch bei den „Hausarztmodellen“ ist das Erstzugangsrecht zur
Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten
zu gewährleisten.
Psychische Erkrankungen werden häufig spät erkannt. Der Zugang zur
Psychotherapie sollte niedrigschwellig sein.
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollten befugt sein, Patientinnen
und Patienten bei Bedarf direkt in stationäre psychotherapeutische, psychosomatische
oder psychiatrische Einrichtungen einzuweisen, um unnötige Kosten und
Belastungen durch Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden.
Die Zusammenarbeit zwischen stationärem und ambulanten Bereich ist zu
erleichtern und zu verbessern, Hürden sind abzubauen.
Bei Bedarf sollte eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut die ambulante
Behandlung in der stationären Einrichtung weiterführen können,
um BehandlerInnenwechsel, Mehrfachuntersuchungen etc. zu vermeiden.
- Sinnvolle Vertragsgestaltungen für Psychotherapie außerhalb
der Richtlinienpsychotherapie sind zu ermöglichen.
Die Richtlinienpsychotherapie schränkt die Behandlungsmöglichkeiten
für PsychotherapeutInnen in der GKV sehr ein. Für bestimmte PatientInnengruppen,
z.B. chronisch psychisch Kranke sind Verträge der integrierten Versorgung
oder für niederfrequente Langzeitbehandlung denkbar.
- Psychotherapeutische Leistungen sind in der GKV weiterhin als Einzelleistungen
zu vergüten. Dabei ist die Zeitgebundenheit psychotherapeutischer Leistungen
zu berücksichtigen.
Die Morbidität ist im Bereich Psychotherapie kein adäquates Kriterium
für die Voraussage des Behandlungsaufwands.
- Gesetzlich war bisher schon bestimmt worden, dass psychotherapeutische
Leistung angemessen honoriert werden muss. Das muss nun auch auf die neue Gebührenordnung
angewendet werden.
Dabei ist die BSG-Rechtsprechung umzusetzen. Im jetzigen EBM 2000+ sind die
Praxiskosten für psychotherapeutische Praxen noch zu gering angesetzt.
Die von der Politik allgemein geforderte Transparenz der Leistungen und Abrechnungen
muss auch für alle für die Vergütung relevanten Abrechnungsdaten
innerhalb der KVen und der KBV gelten.
- Bei allen notwendigen Prüfungen von Leistungen und Abrechnungen ist
der Schutz der Privatsphäre der Patientinnen und Patienten im Rahmen einer
Psychotherapie besonders zu beachten.
- Die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen sollte
verbessert werden.
KVen und die BPtK sind sich weitgehend einig, dass die psychotherapeutische
Versorgung von Kindern und Jugendlichen unzureichend ist. Eine Möglichkeit
wäre, bei der Bedarfsplanung eine Mindestquote von 20 Prozent der Zulassungen
für PsychotherapeutInnen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, einzuführen.
- Es sollte im VÄndG klargestellt werden, dass die Praxisgebühr
nur ein Mal anfällt, wenn ein Patient, eine Patientin in einem Quartal
sowohl einen Arzt, eine Ärztin als auch einen Psychotherapeuten, eine
Psychotherapeutin aufsucht.
- Auf die Möglichkeit von Teilzulassungen sollte verzichtet werden.
Stattdessen sollten die Bedingungen für das Job-Sharing dahingehend verändert
werden, dass für Job-Sharing-Partner die gleichen Bedingungen für
die Mengenausweitung gelten wie für Einzelpraxen.
Die mögliche Teilzulassung setzt voraus, dass der volle resp. halbe Versorgungsauftrag
konkret und rechtssicher durch den Behandlungsumfang definiert werden könnte.
Das widerspricht aber 1. der freien Berufsausübung und ist 2. bei den unterschiedlichen
Angebotsstrukturen der Praxen kaum möglich.
- Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten sollten entsprechend
ihrer tatsächlichen Anzahl in den KVen und der KBV vertreten sein.
Die 10%-Quote sollte abgeschafft werden.
Eine angemessene Repräsentanz der PsychotherapeutInnen in den Gremien
der KVen und der KBV ist sicherzustellen.
- Die Hauptamtlichkeit für die Mitglieder des G-BA sollte nicht umgesetzt
werden, insbesondere nicht in der Zusammensetzung für die Psychotherapie.
- Bei der PKV sollte die bisherige Ausgrenzung von Patienten, die in ihrer
Lebenszeit eine Psychotherapie gemacht haben, nicht mehr zulässig sein.
Zu Versichernde können das Risiko, psychisch zu erkranken, bei Versicherungsbeginn
nicht unbedingt einschätzen. Die Gleichbehandlung mit somatischen Erkrankungen
entspricht sowohl dem Wohl der Versicherten als auch dem Interesse des Staates
nach Versicherungsschutz seiner Bürger.
- Die teilweise üblichen Leistungsbegrenzungen der Psychotherapie in
der PKV auf z.B. 30 Sitzungen/Jahr sollten zugunsten der in der GKV gültigen
Kontingente entfallen.
- Der Ausschluss von Psychotherapie-Behandlungen bei Psychologischen Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, wie es bei einigen Privaten
Krankenversicherungen gehandhabt wird, sollte nicht mehr zulässig sein.
Eva Schweitzer-Köhn
Heinrich Bertram
Hans-Werner Stecker
Bundesvorstand VPP