Im EBM 2008 heißt es zur Berichtspflicht: „Für Gebührenordnungspositionen des Abschnittes 35.2 ist die Berichtspflicht erfüllt, wenn zu Beginn und nach Beendigung einer Psychotherapie, mindestens jedoch einmal im Krankheitsfall bei Therapien, die länger als ein Jahr dauern, ein Bericht an den Hausarzt entsprechend der Gebührenordnungsposition 01600 bzw. ein Brief entsprechend der Gebührenordnungsposition 01601 erstellt und versendet wird.“ Das bedeutet, es ist zwar weiter ein Bericht notwendig, jedoch nicht mehr jedes Quartal. Ein Krankheitsfall umfasst - im Gegensatz zum Behandlungsfall (ein Quartal) - insgesamt vier Quartale.
Vorgespräche, die nicht zu einer Therapie führen, sowie Behandlungen
mit den Zehn-Minuten-Ziffern sind nicht in diesem Sinne berichtspflichtig.
7.11.2007