VPP benennt Rahmenbedingungen für die psychotherapeutische Tätigkeit im Krankenhaus
Die Bundesregierung hat am 24. September einen Gesetzentwurf zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 beschlossen und dem Bundesrat zur Stellungnahme übergeben. Am 26.9.08 wurde der Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Mit dem nun geplanten Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) ist eine Reihe von Neuregelungen verbunden, von denen auch die Tätigkeit von Psychotherapeuten in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken betroffen sein wird, die bisher ausgenommen waren aus dem DRG-Fallpauschalensystem für die somatischen Krankenhäuser. Deshalb verdeutlicht der VPP im BDP in einer aktuellen Stellungnahme, unter welchen Voraussetzungen eine für den Patienten erfolgversprechende stationäre Psychotherapie überhaupt erst möglich ist.
Psychotherapie als wesentliche und nicht nur als ergänzende
Behandlung
Bei der Entwicklung eines Entgeltsystems für die Psychiatrie und die
Psychosomatik sollten Psychotherapeuten ihrer Profession als Heilberuf entsprechend
den Fachärzten gleich gestellt sein. Von besonderer Bedeutung ist dabei
die Notwendigkeit einer Umkehrung des bisher für die Vergütung
gültigen Operationen- und Prozeduren-Schlüssels (OPS), in welchem
die Psychotherapie lediglich als „ergänzende Maßnahme“ geführt
wird. Dies mag in der Somatik richtig sein, in der Neurologie ist es zumindest
fragwürdig, in der Behandlung psychischer Störungen jedoch vielfach
falsch. Der VPP im BDP betont: In der Psychiatrie und der Psychosomatik ist
Psychotherapie keine „ergänzende Maßnahme“, sondern
gehört zu den hauptsächlichen „Prozeduren“ im Sinne
der DRG und kann alleine eine Krankenhausbehandlung rechtfertigen.
Psychotherapeuten sind den Fachärzten gleichzustellen
Dies hat auch strukturelle Konsequenzen für die Zuordnung der Psychotherapeuten
in einen „ärztlichen und psychotherapeutischen Dienst“ und
bedeutet eine klare Unterscheidung zu den Therapeuten, die ergänzende
Maßnahmen anbieten, welche keine Approbation erfordern. Deshalb ist
darauf zu achten, dass die Approbation ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal
bleibt bzw. wird und dass eine Zuordnung zu einem ärztlichen und psychotherapeutischen
Dienst sowie eine Gleichstellung mit den Fachärzten der jeweiligen Abteilung
erfolgt, wie es z.B. im Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
(KHGG NRW) definiert ist.
VPP-Eckpunkte zur Psychotherapie im Krankenhaus
Der VPP im BDP nennt weitere wesentliche Rahmenbedingungen für das Konzept „Stationäre
Psychotherapie“:
1. Eine Diskussion der „Psychotherapie im Krankenhaus“ geht nicht ohne eine Positionierung zu der Frage der Ausrichtung oder Konzeption des Krankenhauses z.B. als „Sozialpsychiatrie“ mit ihren Implikationen. Die Versorgungssituation in der Psychiatrie ist deutlich eine andere als die in psychosomatischen Kliniken, denen ein eher psychotherapeutisches Verständnis zugrunde liegt und die keinen ordnungspolitischen Versorgungsauftrag erfüllen müssen, indem sie gerichtlich untergebrachte Patienten behandeln.
2. „Psychotherapie im Krankenhaus“ wurde in der Rechtsprechung bis 2005 als Rehabilitation angesehen und nicht von den Kassen als Krankenhausleistung finanziert. Seit 2005 sind hier durch Urteile des Bundessozialgerichts Türen geöffnet. Psychotherapeuten sollten dies weiter nutzen, um das Konzept stationäre Psychotherapie als komplexes Behandlungsangebot zu verdeutlichen und ihre Rolle in dieser Behandlung herauszustellen.
3. „Psychotherapie im Krankenhaus“ lässt sich in unterschiedlichen Settings darstellen. So kann sie verstanden werden als „Stationäre Psychotherapie“: ein „komplexes Behandlungsangebot auf einer Station unter Einbeziehung des multiprofessionellen Teams“. Diese Definition lässt sich abgrenzen gegenüber einer quasi „ambulanten Psychotherapie im stationären Rahmen“, die in einem therapeutischen Zentrum oder im Zimmer des Therapeuten einer Klinik stattfindet als „ergänzende Behandlung“ zu dem, was auf der Station erfolgt.
4. Und „Psychotherapie im Krankenhaus“ bedeutet gegenwärtig, dass Psychotherapeuten in Ausbildung ihr Praktisches Jahr in Kliniken überwiegend zum Nulltarif ableisten. Das gefährdet nicht nur die Psychotherapeuten in Ausbildung, sondern die gesamte Profession und ihre Bedeutung, ihren Stellenwert innerhalb der Psychiatrie. Dies ist nicht länger hinzunehmen.
Hans Werner Stecker
Mitglied im Bundesvorstand des VPP im BDP
21.10.208