Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
NRW aus dem letzten Jahr, wonach für die wissenschaftliche Anerkennung
der Gesprächspsychotherapie bei Kinder und Jugendlichen ein formaler
Wirksamkeitsnachweis nicht erforderlich sei, aufgehoben (Entscheidung vom
30.4.09. Az.: 3 C 4.08).
Der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass
die wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens im Sinne des PsychThG
einen nachprüfbaren Beleg der Wirksamkeit erfordere. Bei der Beurteilung
der zuständigen Behörde darüber, ob die Wirksamkeit belegt
ist, komme die Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats einem antizipierten
Sachverständigengutachten gleich.
Interessanterweise können aber der Einschätzung durch den Wissenschaftlichen
Beirat "durchgreifende tatsächliche Gründe entgegen stehen".
Um dies zu beurteilen, ist die Sache zur erneuten Entscheidung wieder an
das Oberverwaltungsgericht NRW verwiesen worden.
Was möglicherweise entgegenstehende durchgreifende tatsächliche
Gründe gegen die Einschätzung des WB sein können und ob solche
gar vorliegen, lässt einstweilen Raum für Spekulationen - mindestens
bis zum Vorliegen der Urteilsbegründung. Immerhin lässt das Urteil
also Gelegenheit, näher zu beleuchten, wie und warum der WB tatsächlich
zu seinen Entscheidungen kommt.
Der VPP wird das Urteil im Detail kommentieren, sobald das schriftliche Urteil
vorliegt.
Kommentar RA Jan Frederichs, BDP
8.5.2009