Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Umfang der Nebentätigkeit bei psychotherapeutischer Teilzulassung
Neben der Teilzulassung als Psychotherapeut ist eine "Nebenbeschäftigung" von
bis zu 26 Stunden pro Woche möglich. Dies entschied das BSG am 13.10. Bislang
liegt erst der Terminsbericht vor. Darin heißt es:
"... Das SG hat zu Recht die Entscheidung des Berufungsausschusses bestätigt,
dass der Kläger nach § 20 Abs 1 Ärzte-ZV nur nach Reduzierung
seiner Tätigkeit als Beamter in einer Strafvollzugseinrichtung zur psychotherapeutischen
Versorgung zugelassen werden kann.
Die Aufhebung der Bedingung, das Dienstverhältnis auf 26 Wochenstunden
zu reduzieren, kann der Kläger nicht beanspruchen. Auch ein hälftiger
Versorgungsauftrag iS des § 19a Ärzte-ZV kann nicht neben einer vollzeitig
ausgeübten Tätigkeit wahrgenommen werden. Ein regelmäßiges
und verlässliches Angebot von Sprechstunden und Gesprächsleistungen
zu Zeiten, die für solche Behandlungen üblich sind, kann unter diesen
Umständen auch im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags nicht
gemacht werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte und das SG ausgehend
von der Rechtsprechung des Senats, wonach neben einer vollen Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen
Versorgung nur eine Tätigkeit im Umfang von 13 Wochenstunden ausgeübt
werden darf, jedenfalls als Höchstgrenze für eine neben dem hälftigen
Versorgungsauftrag ausgeübte Tätigkeit in einem beamtenrechtlichen
Dienstverhältnis 26 Wochenstunden ansehen."
10.12.2010