Der VPP unterstützt die Initiative von S.I.G.N.A.L. e.V. und BIG e.V. zur Aufhebung der ärztlichen Mitteilungspflicht an Krankenkassen (§ 294a SGB V): bei häuslicher und sexueller Gewalt sowie auch bei Gewalt durch Mitarbeiter in Einrichtungen und durch Betreuungsdienste.
Hintergrund der Initiative
Im Jahr 2013 griff die Bundesregierung eine Empfehlung des Runden Tisches „Sexueller Missbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen“ auf und änderte den § 294a Abs.1, S.2 SGB V: Damit wurde die Mitteilungspflicht von Ärzten und Therapeuten gegenüber den Krankenkassen in Fällen von Misshandlung, Vernachlässigung und sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen abgeschafft. Mit der Änderung trug der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass sich eine Mitteilung an die Krankenkassen und die sich daran anschließenden Schritte gegen den oder die Verursacher negativ auf den Behandlungserfolg auswirken können.
Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz
In Folge der Initiative von S.I.G.N.A.L. e.V. und BIG e.V. fasste die Gesundheitsministerkonferenz auf ihrer 88. Sitzung im Juni 2015 nun den folgenden Beschluss:
Stellungnahme zum Beschluss
S.I.G.N.A.L. e.V. und BIG e.V. begrüßen den an das Bundesministerium für Gesundheit gerichteten Prüfauftrag, stellen sich aber in einer neuen Stellungnahme gegen die in Punkt 2 genannte Ausnahme. Das Thema „Gewalt durch Mitarbeiter in Einrichtungen und durch Betreuungsdienste“ betreffe zu einem sehr hohen Anteil Frauen und Männer mit Behinderungen sowie alte Menschen in Senioren- und Pflegeeinrichtungen. Beide Gruppen seien im Hinblick auf Gewalterfahrungen besonders vulnerabel – und letztendlich nicht weniger schutzbedürftig als andere Opfer von Gewalt im sozialen Nahbereich. Durch eine Mitteilung an die Krankenkassen ergebe sich kein Schutz; vielmehr offenbarten sich Opfer aus Angst vor den Folgen häufig nicht – und nähmen damit notwendige Therapieangebote nicht in Anspruch.
Alle Erwachsenen von der Mitteilungspflicht ausnehmen
S.I.G.N.A.L. e.V. und BIG e.V. fordern daher, auf den oben genannten Zusatz (Punkt 2) zu verzichten und die Mitteilungspflicht nach § 294a Abs.1 SGB V unterschiedslos für alle erwachsenen Personen, die körperliche, sexuelle und/oder psychische Gewalt durch Personen aus dem nahen sozialen Umfeld erfahren haben, aufzuheben.
Zur offiziellen Stellungnahme (PDF)
1.9.2015