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Diskussion: Darf EMDR auch ohne Abrechnungsgenehmigung als Einzelmethode innerhalb der Psychotherapie angewendet werden?

Die EMDR (Eye Movement Desensitization and Reprocessing) ist eine spezielle Expositionsmethode in der Traumatherapie und seit Januar 2015 in einer ambulanten Psychotherapie (VT, TP oder AP) abrechenbar.
Ein Mitglied des VPP, seit Jahren ambulant psychotherapeutisch tätig,  hat die Fortbildung im Bereich EMDR begonnen, aber noch nicht abgeschlossen. Eine Abrechnungsgenehmigung durch die KV liegt also nicht vor. Ist es zulässig, ohne Abrechnungsgenehmigung dennoch Elemente der EMDR anzuwenden? Und wenn ja, wie wird dies vergütet?
Da es für die EMDR (noch) keine eigene Abrechnungsziffer im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gibt, ist die Frage nach der Abrechnung dieser Methode nicht abschließend beantwortet. Der VPP-Vorstand hat gemeinsam mit dem Justiziar Herrn Frederichs verschiedene Anregungen und Überlegungen zusammengetragen und diskutiert:

Zunächst ist zu sagen, dass es berufsrechtlich keine Einschränkungen hinsichtlich der Anwendung der EMDR oder ihrer Elemente gibt. Sie darf also im Rahmen der Approbation ausgeübt werden, wenn  der Behandler ausreichend qualifiziert ist, wofür es aber keiner Genehmigung bedarf.

EMDR darf als standardisierte Methode bei Kassenpatienten nur mit einem Befähigungsnachweis bzw. Zusatzabrechnungsgenehmigung angewendet und abgerechnet werden, § 6 Abs.7 Psychotherapie-Vereinbarung. Werden also auch nur einzelne Elemente der EMDR ohne abgeschlossene Fortbildung angewendet, aber nicht so benannt, gilt dies formal als Umgehung des Befähigungsnachweises, was unzulässig ist und nicht zulasten der GKV abgerechnet werden darf. Wo genau hier die Grenze gezogen werden muss zwischen „EMDR-Elementen“ und lediglich „EMDR-ähnlichen Therapiemethoden“, ist strittig und muss der Psychotherapeut sorgfältig für sich entscheiden. In der aktuellen wissenschaftlichen Literatur wird die Desensibilisierung mit rhythmischen (Augen-)Bewegungen als wesentliches Merkmal der EMDR benannt und im Zweifelsfall wahrscheinlich als Entscheidungsgrundlage herangezogen.
Andere Methoden der Traumabehandlung (In-Vivo-Exposition, Screentechniken etc.) sind innerhalb einer Psychotherapiesitzung ohne separate Befähigungsnachweise anwendbar.
Liegt eine Behandlungsbefähigung zur EMDR vor, muss dies vor der Anwendung bei der Antragsstellung auf dem neuen Formular PTV 2 angekreuzt werden (seit April 2016).
Der Beratende Fachausschuss in Hamburg diskutiert folgendes Vorgehen:
Ist die EMDR Teil der ambulanten Sitzung, wird sie nicht extra mit einer Gebührenordnungsziffer abgerechnet, sondern nur die Einzelsitzung.
Wenn die EMDR zeitlich unabhängig von der Regelsitzung durchgeführt wird, wird die Abrechnungsziffer 35111 (Übende Verfahren als Einzelbehandlung) überlegt.

Stand Mai 2015

26.5.2016

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