Der in der Psychotherapie-Richtlinie neu geregelten Akutbehandlung haftet der Ruf an, hauptsächlich dazu zu dienen, das Systemversagen beim rechtzeitigen Therapieplatz zu verschleiern, also quasi eine „Hinhalte-Leistung“ zu sein. Auch wenn die Leistung offensichtlich keine Psychotherapie ist und nicht entsprechend wirken kann, kann sie in einem Notfall kriseninterventiv sinnvoll sein. Krisenintervention gab es schon vorher, nur gibt es jetzt dazu den neuen Begriff und die neuen Regelungen in der Richtlinie und im EBM. Kommt sie deswegen auch im Wege der Kostenerstattung in Betracht ?
10.7.2017