LFV Berlin
Zu einer Veranstaltung zu diesen Themen hatte der Landesfachverband Berlin
des VPP im Februar 2010 eingeladen, ca. 150 TeilnehmerInnen kamen ins Haus der
Psychologie in den noch unrenovierten „Festsaal“, der mit dieser
Personenzahl bis auf den letzten Platz besetzt war, einige mussten sogar stehen.
Diese Resonanz auf die Einladung zeigt die Bedeutung und das Interesse für
diese Themen in der Psychotherapeutenschaft. Wie man beim Blick ins Publikum
sehen konnte, waren einige Ältere dabei, die über die Übergabe
ihrer Praxis sicher schon konkreter nachdenken, sowie einzelne Jüngere,
die kurz vor dem Ende ihrer Psychotherapieausbildung stehen oder diese gerade
abgeschlossen haben und sich fragen, wie sie an der Versorgung von GKV-Versicherten
teilnehmen können.
Genau das war das Ziel dieser Veranstaltung, wie Eva Schweitzer-Köhn in
ihrer Begrüßung sagte: Es ist das Ziel des VPP, die vorhandenen Praxissitze
zu erhalten und auszulasten und die Kolleginnen und Kollegen entsprechend darüber
zu informieren und zu sensibilisieren, ihre Praxen nicht einfach auslaufen zu
lassen am Ende ihrer Berufstätigkeit, sondern rechtzeitig Sorge zu tragen
für die Übergabe, damit die Zulassungen nicht verfallen, denn Berlin
ist nach den Regeln der Bedarfsplanung ein „überversorgter“ Planungsbezirk.
Der Übergang der Zulassung ist gebunden an die Übergabe einer bestehenden „fortführungsfähigen‘“Praxis.
Ansonsten gibt es keine Neuzulassungen, außer derzeit im Rahmen der Mindestquote
für KJPT.
Jan Frederichs stellte die rechtlichen und formalen Bedingungen für das
Jobsharing und die Praxisübergabe vor. Begonnen wurde mit dem Jobsharing,
weil dies die einzige Möglichkeit ist, bei der sich die Praxisinhaberin
den Praxispartner aussuchen kann. Bei der Praxisübergabe entscheidet der
Zulassungsausschuss über den „geeigneten Bewerber“ nach festgelegten
Kriterien wie Approbationsalter, Dauer der beruflichen Tätigkeit, Position
in der Warteliste usw.. Privilegiert werden Angehörige (Kinder, Ehepartner)
und Jobsharingpartner, wenn sie mindestens fünf Jahre bereits im Jobsharing
in der Praxis gearbeitet haben. So stellt das Jobsharing eine gute Möglichkeit
dar, jungen Kollegen den Einstieg in die Praxis zu ermöglichen und sich
selbst langsam aus der Praxis zurückzuziehen, ohne dass die Praxis zurückgefahren
wird und möglicherweise den Status einer fortführungsfähigen
und übergabefähigen Praxis verliert. Die Anstellung des späteren
Käufers kann auch schon vor Ablauf von fünf Jahren vorteilhaft sein.
Die Schwierigkeit beim Jobsharing und der Anstellung ist die Punktzahlobergrenze,
d.h. die gemeinsam mit dem Jobsharingpartner geführte Praxis darf nicht
mehr abrechnen als der Praxisinhaber alleine in den letzten vier abgerechneten
Quartalen. Mengenausweitung soll verhindert werden. (In Report Psychotherapie
wurden in drei Folgen die Möglichkeiten der Anstellung, des Jobsharing
und der Abgabe eines halben Praxissitzes vorgestellt.)
Kolleginnen und Kollegen, die davon ausgehen, dass sie ihre Praxistätigkeit
dauerhaft reduzieren werden, sollten die Abgabe eines halben Praxissitzes
erwägen.
Die Übernehmerin des halben Praxissitzes wird wie beim vollen Praxissitz
vom Zulassungsausschuss (ZA) nach den gleichen Kriterien ausgewählt: Alter
der Approbation, Dauer der psychotherapeutischen Tätigkeit, Warteliste,
usw., mit dem Privileg für direkte Angehörige und Jobsharingpartner.
Halbe Praxen verfügen nach der momentanen Honorarverteilung über das
halbe Zeitkontingent. Für die Übergabe der halben Praxis verlangt
der ZA Berlin einen zweiten Raum. Die Erwerberin der halben Praxis muss mindestens
1/2 Jahr noch in diesem Raum tätig sein. Vorteil bei der Abgabe der halben
Praxis: Beide Hälften können jeweils bis zur Höhe des halben
Zeitkontingents ausdehnen, die Punktzahlobergrenze wie beim Jobsharing gibt
es hier nicht.
Es gab regen Informationsbedarf zu den rechtlichen und formalen Bedingungen,
sodass die berufspolitischen Aspekte etwas kurz kamen: Der VPP setzt sich
natürlich
nach wie vor für eine morbiditätsorientierte Bedarfsplanung ein, die
sich am tatsächlichen Versorgungsbedarf der Bevölkerung orientiert.
Der VPP hatte sich bereits 2004 in
einem Brief an das BMG gegen die Punktzahlobergrenze
beim Jobsharing gewandt.
Und fügt - nur zur Vermeidung von Missverständnissen - an, dass
die dadurch verbesserte Versorgung mit einer erhöhten Budgetzuweisung für
die Psychotherapeutenschaft einhergehen müsste.
Die Vortragsfolien und weitere Informationsquellen zu den Themen sind auf
der Website des VPP im Mitgliederbereich
unter dem Punkt Praxisabgabe zu
finden.
Eva Schweitzer-Köhn
26.3.2010