LFV Hamburg
KVH: Widersprüche gegen Honorarbescheide zukünftig kostenpflichtig
Wie in anderen Kassenärztlichen Vereinigungen hat die KVH eine Gebühr auch für begründete Widersprüche eingeführt. Ihre Gebührenordnung sieht jetzt vor, dass ab Mai 2014 (also erstmals gegen den Honorarbescheid 4/2013) für jeden innerhalb von 6 Monaten abgelehnten Widerspruch eine Gebühr von 100 € fällig wird. Da die meisten Widersprüche in HH von PsychotherapeutInnen eingelegt werden, haben wir uns in der Vertreterversammlung ebenso wie der beratende Fachausschuss Psychotherapie entschieden gegen die Einführung dieser Gebühr ausgesprochen. Zwar folgte die Mehrheit der VV unserem Votum nicht, es ist aber immerhin gelungen, folgende Regelung für Musterklagen einzuführen:
- Eine Zurückstellung der Entscheidung soll vorgenommen werden, wenn sich die Antragsteller mehrerer wortgleicher Widersprüche (bzw. ihre Berufsverbände) mit dem Vorstand der KVH auf ein Musterverfahren einigen.
- In diesem Fall würden nur die Widersprüche des/der Musterkläger beschieden und nur für diesen dann die Gebühr fällig. Die anderen gleichlautenden Widersprüche werden zurückgestellt.
- Bei für den Widerspruchsführer positivem Ausgang der Klage würde dann die Gebühr zurückgezahlt und alle gleichlautenden Widersprüche positiv entschieden. Bei negativem Ausgang könnten dann die zurückgestellten Widersprüche zurückgezogen werden, so dass ebenfalls für diese keine Gebühren entstehen.
Die Hamburger psychotherapeutischen Berufsverbände (u.a. VPP, DPTV, BVVP, DGPT,VAKJP) haben sich darauf geeinigt, einen gemeinsamen Widerspruchstext in 2 Varianten entwerfen zu lassen und ihren Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
- Die Variante 1 entspricht dem bisherigen Widerspruch gegen die unsere Berufsgruppe benachteiligenden bundesweiten Regelungen im EBM. Sie dürfte für die meisten Kolleginnen die geeignete Variante sein. Der Vorstand der KVH hat bereits sein Einverständnis zum Zurückstellen der Widersprüche der Variante 1 bis zur im Sommer erwarteten Entscheidung des Bewertungsausschusses zum EBM erklärt.
- Variante 2 ist für die Kolleginnen gedacht, die darüber hinaus eine Quotierung bzw. Kürzung im Bereich der Leistungen des Individuellen Leistungsbudgets (ILB) durch die Regelungen des Hamburger HVM erhalten haben. Allerdings sehen wir die Bereitschaft zu einem Musterverfahren seitens der KVH skeptisch. Wenn Sie von einer derartigen Kürzung betroffen sind, teilen Sie dies dem LFV Hamburg bitte zeitnah mit und lassen Sie sich individuell durch uns oder die Bundesgeschäftsstelle beraten.
Bitte verwenden Sie keine alten Mustertexte für Honorarwidersprüche mehr sondern nur die einheitlichen Mustertexte, die sie in beiden Varianten im Mitgliederbereich finden:
Variante 1 (ohne Kürzungen im Bereich des ILB)
Variante 2 (mit Kürzungen im Bereich des ILB)
Claus Gieseke
LFV Hamburg des VPP