LFV Nordrhein-Westfalen
Die KV Nordrhein hat in einem Rundschreiben an ihre psychotherapeutisch tätigen Mitglieder festgestellt, dass nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Mai 2008 die Widersprüche für die Quartale 2002 bis 2006 wohl abschlägig beschieden werden müssten. Aus Verfahrensvereinfachung fordert sie dazu auf, dass man, wenn der Widerspruch aufrecht erhalten werden soll, der KV darüber Mitteilung zu machen hätte. Anderenfalls würde die KV die Widersprüche als erledigt ansehen.
Unabhängig davon, dass der Beratende Fachausschuss unserer Kenntnis nach nicht dazu gehört wurde, und unabhängig davon, ob sich die Widersprüche durch die BSG- Rechtsprechung tatsächlich als obsolet herausstellen würden, sind viele Kolleginnen und Kollegen durch das Schreiben verunsichert worden.
Der VPP im BDP stellt dazu fest:
Widersprüche erfordern einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Das
pragmatische Vorgehen der KV No - der wahrscheinlich weitere KVen folgen
werden - ist kostensparend, aber juristisch fraglich. Insofern ist auch die
Behauptung, dass der Widerspruch als erledigt gilt, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich dieser Behauptung widersprochen wird, nicht unbedingt zutreffend.
Die Einschätzung der KV No ist zutreffend, dass das BSG in seiner jetzigen Zusammensetzung für diesen Zeitraum keine Revidierung des Bewertungsausschussbeschlusses zur Vergütung aller psychotherapeutischen Leistungen für erforderlich halten wird. Allerdings: Das BSG schließt keinesfalls aus, dass Widersprüche positiv beschieden werden müssen, wenn der Bewertungsausschussbeschluss nicht korrekt umgesetzt oder sich „verrechnet“ wurde. Dieses könnte in einem Gerichtsverfahren, indem die KVen gezwungen werden, ihre Zahlen zu veröffentlichen, festgestellt werden.
Wer seinen Widerspruch aufrecht erhält, wird eine Ablehnung erhalten. Der nächste Schritt ist die Klage vor dem Sozialgericht und diese ist kostenpflichtig. Nach aller Voraussicht werden die Prozesse verloren werden und die Klageführer werden die Verfahrenskosten zu tragen haben.
Bitte beachten Sie, dass juristische Empfehlungen seitens des LFV keinerlei Verbindlichkeit haben können.
Uschi Gersch
Vorsitzende des VPP-LFV NRW
Jan Frederichs
BDP-Rechtsberatung
10.3.2009