Stellungnahme des VPP zu problematischen Veränderungen im SGB V im Rahmen der „Spahnschen Digitalisierungegesetzte“: Krankenkassen versuchen die Einblicks-Berechtigungen in die ePA auszuweiten
Mit § 345 SGB V hat der Gesetzgeber Krankenkassen das Recht gegeben, Einblick in ePA-Daten zu erhalten, wenn Versicherte neben der ePA auch andere Anwendungen der Krankenkasse nutzen. Die AOK bietet nun - ggfs. als „Trick“, um zukünftig besser an ePA-Daten heranzukommen(?) - kombinierte Produkte an: Anwendungen wie die "AOK Mein Leben-APP" zusammen mit der elektronischen Patientenakte ePA, wobei die elektronische Patientenakte ePA ebenfalls eine digitale Anwendung bzw. APP ist.
Lesen Versicherte zukünftig hier nicht aufmerksam die 12-seitigen Informationsunterlagen zum Datenschutz, geben Sie (vielleicht ungewollt) Einblick in bestimmte ePA-Daten wie z. B. einen psychiatrischen Entlassarztbrief bei Anwendung einer Schlafstörungs-APP. Diese Gefahr bzw. zukünftige Möglichkeit der Krankenkassen wurde auch von der KV Bayern bestätigt. Der VPP fordert: Die ePA darf nicht in "Bauernfänger-Manier" als Bestandteil einer größeren Anwendung angeboten werden. Sie muss für sich alleine stehen. Einblicksrechte von Krankenkassen in Dokumente der ePA müssen von Versicherten für jedes Dokument gesondert "erlaubt" werden.