Im aktuellen Referentenentwurf eines Digitalgesetzes aus dem Bundesgesundheitsministerium soll die Videosprechstunde qualitätsorientiert weiterentwickelt, breiter eingesetzt und leichter genutzt werden. Dazu soll die bisher geltende Begrenzung der Videosprechstunde in einem ersten Schritt zunächst weiter flexibilisiert werden.
Der Bewertungsausschuss soll gesetzlich verpflichtet werden, die mengenmäßige Begrenzung der Leistungen im EBM, die im Quartal als Videosprechstunde erbracht werden können, aufzuheben. Es soll zwar Vorgaben für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen geben, die als Videosprechstunde erbracht werden können. Auch wenn dabei eine mengenmäßige Begrenzung nicht explizit ausgeschlossen ist, taucht eine solche Regelungsmöglichkeit aber in einer Insbesondere-Liste im neuen Absatz 2n des § 87 SGB V nicht auf. Das lässt vermuten, dass die beiden 30-Prozent-Regelungen im EBM für die Online-Psychotherapie entfallen werden.
Das Digitalgesetz soll Anfang 2024 in Kraft treten. Die genannte Umsetzung durch den Bewertungsausschuss wird dann aber womöglich noch eine Weile auf sich warten lassen, weil die neuen Regelungen erst bis zum 30. September 2024 erlassen werden brauchen.
Jan Frederichs
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