Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVHH) verschickte die Bescheide über die Nachvergütungen für die genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen (gemäß dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 22. September 2015). Der VPP-Landesfachverband Hamburg empfiehlt seinen Mitgliedern, Widerspruch einzulegen.
Gute Erfolgsaussichten für Klagen
Zahlungen erfolgen nur in den Fällen und nur für die Quartale, in denen Widerspruch gegen den Honorarbescheid eingelegt wurde. Der VPP erachtet den Nachzahlungsbeschluss nach wie vor als völlig unzureichend – insbesondere hinsichtlich der Regelungen zu den „Strukturzuschlägen“. Entsprechend sieht er gute Erfolgsaussichten für die anhängigen Klagen.
Fristgemäß Widerspruch einlegen
Mitgliedern wird empfohlen, fristgemäß Widerspruch einzulegen und zu diesem Zweck den Vordruck zu nutzten, der auf der Website des VPP-Landesfachverbands Hamburg zu finden ist. Es sollte nur dieser Text – ohne weitere Zusätze oder Veränderungen – verwendet werden. Er ist mit der KVHH abgestimmt.
Die Hamburger psychotherapeutischen Berufsverbände konnten erreichen, dass die KVHH die Widersprüche im Hinblick auf anhängige Musterprozesse ruhend stellt, so dass Mitglieder bis auf Weiteres nicht mit einer kostenpflichtigen Ablehnung rechnen müssen. Gehen die Musterprozesse positiv aus, wird die KVHH nachzahlen. Werden die Musterprozesse verloren, kann der Widerspruch (ebenfalls kostenfrei) zurückgezogen werden.
Günstige Lage für Hamburger Psychotherapeuten
Die Psychotherapeuten in Hamburg sind in der positiven Lage,
- dass sie durch das geschlossene Auftreten aller in der KVHH berufspolitisch aktiven Psychotherapeuten erreichen konnten, dass die Nachzahlungen nicht mittels Widerspruchsbescheid bewilligt werden, gegen den dann sofort Klage eingereicht werden müsste (wie in anderen KV-Bezirken),
- dass der Vorstand der KVHH sich bereit erklärt hat, die Widersprüche ruhend zu stellen,
- dass die KVHH die Widersprüche aus den Jahren 2009-2011 noch nicht (wie zum Beispiel die KV Nordrhein) beschieden hat (damals herrschte eine andere Rechtslage),
- und dass auch zukünftige Widersprüche gegen die Quartalsbescheide ruhend gestellt werden, bis ein Musterverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde.