Nach der Veröffentlichung der bundesweiten Regelungen zur Kontaktsperre wegen COVID-19 fallen Psychotherapietermine unter die sogenannten "Arztbesuche" und stellen eine "notwendige medizinische Leistung" dar.
Wichtig ist, Patientinnen und Patienten auf dem Anrufbeantworter und für den Praxisbesuch zum Einhalten von Schutzvorkehrungen zu unterrichten: z.B. Türklinken falls möglich nicht benutzen, Hygienemaßnahmen wie Händedesinfektion, Einhalten des Abstandes, Vermeidung von Berührungen sowie Möglichkeit zur Videobehandlung. Gesonderte Aushänge in der Praxis oder weitere Vorkehrungen (z.B. Erinnerungshilfen zum Nichtbenutzen von Türklinken, Mitbringen eigener Schreibutensilien…) sind empfehlenswert.
Patientinnen und Patienten mit COVID-19-korrespondierenden Symptomen (respiratorischen Symptomen, Fieber, Husten, etc.) sollen die Praxis nicht persönlich aufsuchen. Patientinnen und Patienten, bei denen ein Verdacht auf Infizierung durch Coronavirus besteht, ein positives Testergebnis oder Kontakt zu COVID-19-positiv getesteten Menschen vorliegt – dürfen nicht in die Praxis kommen. Verweisen Sie in diesem Fall auf Alternativen wie Videobehandlung.
Bei der Terminierung persönlicher Termine sollten Sie bitte auch folgende Aspekte berücksichtigen: Gibt es gefährdende Komorbiditäten? Haben Behandelte im Umfeld besonders gefährdete Mitmenschen (ältere Personen oder Erkrankte)? Sind Behandelte auf gefährdende Nutzungen z.B. öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen?
Damit Patientinnen und Patienten Ihren notwendigen persönlichen Praxisbesuch bei etwaigen Ausgangsbeschränkungen (z.B. Bayern) belegen können, geben Sie bitte Terminzettel mit Ihren Praxisangaben mit und ggf. ein kurzes Anschreiben zur Behandlung. Wer als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut selbst beruflich unterwegs sein muss, sollte sich in dieser Funktion ausweisen können.