Kein „Strukturzuschlag“ mehr ab der 37. (bzw. 19.) Therapiesitzung: Bewertungsausschuss korrigiert Beschluss über „Strukturzuschläge“ ab 01.04.2016
Der Bewertungsausschuss hat am 11.03.16 eine Änderung des EBM zum 01.04.2016 beschlossen, die eine Begrenzung des Steigerungsfaktors für den Strukturzuschlag ab einer Quartalspunktzahl von 379.712 Punkten bei einem vollen Tätigkeitsumfang bzw. 189.856 Punkten bei einem halben Versorgungsauftrag bewirkt. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet es, dass ab der 37. bzw. 19. Therapiestunde (nur genehmigungspflichtige Leistungen) der Strukturzuschlag entfällt.
In einer Protokollnotiz wurde ferner festgelegt, dass der Bewertungsausschuss prüft, ob die „bestehende Regelung zu den Ziffern 35251, 35152 und 35253 eine nicht beabsichtige ungleiche Behandlung der Gruppentherapiesitzungen im Rahmen der unterschiedlichen Therapieverfahren“ bewirkt und passt die derzeitig gültige Regelung gegebenenfalls an.
Der etwas komplizierte Beschluss des Bewertungsausschusses im Wortlaut:
institut-ba.de/ba/babeschluesse/2016-03-11_ba372_5.pdf
Aus Sicht des VPP stellt der Beschluss zur Begrenzung der Strukturzuschläge ab 01.04.16 eine weitere Verschlechterung der psychotherapeutischen Einkommen - wenn auch nur für einen überschaubaren Kreis der Behandler/innen - dar. Wir halten weiterhin an unserer Auffassung fest, dass der Beschluss vom September 2015 auch bzw. erst recht in seiner Fassung vom 11. März rechtswidrig ist.