Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Sonderregelungen für Telemedizin dauerhaft bestätigt

Mit Beginn der Corona-Pandemie wurden Behandlungswege über Telefon oder Video kurzfristig notwendig und Abrechnungs-/Unterstützungsregelungen wurden anfangs befristet geschaffen.Nachdem es nun zahlreiche Erfahrungen mit digitalem Vorgehen gibt, wurde mit Beginn des Jahres 2022 eine dauerhafte Regelung beschlossen. Beteiligt waren der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Bundespsychotherapeutenkammer. Die Vereinbarung wurde im Einvernehmen mit den Beihilfeträgern von Bund und Ländern getroffen.

Inhaltlich bedeutet dies Folgendes:

Videoübertragung wird als „besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher“ anerkannt – darauf aufbauend, dass für die Beratungstätigkeiten Telefonate schon gängig waren.
Daraus ergibt sich, dass die folgenden Leistungen aus GOP abgerechnet werden können: Nummern 1-3, 4, 15, 60. 
Bei GOP 1 muss allerdings die Verschlüsselung gewährleistet sein.

Von besonderer Bedeutung für die Psychotherapie ist, dass die üblichen Einzelleistungen aus Kapitel G der GOP ebenfalls abgerechnet werden können: 808, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865 und /oder 870.
Damit sind die einzelnen Schritte von Antragstellung über Diagnose und Anamnese bis zur Durchführung mit den Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie, analytisch oder tiefen- psychologisch abgedeckt.

Bei der Rechnungsstellung ist es allerdings notwendig, dass die besondere Form der Erbringung dargelegt wird, außerdem – wie bisher bei den obenstehenden Punkten auch – die Mindestdauer. Hierzu könnte beispielsweise ein Fußnotenzeichen zu einem Hinweis führen, der lauten könnte: „Leistung wurde online erbracht“; eine andere Möglichkeit bestünde darin, am Ende der Aufstellung der Leistungen einen Satz einzufügen wie „Die Leistungen der folgenden Daten wurden online erbracht“, ergänzt durch eine entsprechende Aufzählung.

Durch die Beschlusslage sind die „Abrechnungsempfehlungen“ zu einer rechtskräftigen Grundlage geworden. Hierdurch wurde eine erfreuliche Rechtssicherheit geschaffen. Gleichzeitig wurden neue Wege aus einer Übergangsregelung heraus fest etabliert.

Hier finden Sie die "Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen der Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfestellen von Bund und Ländern zur telemedizinischen Erbringung von Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen".

Sandra Cotta