Der Landesfachverband Rheinland-Pfalz des Verbands Psychologischer Psychotherapeuten und die Landesgruppe des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) weisen auf die unverändert langen Wartezeiten auf einen Psychotherapieplatz in Rheinland-Pfalz hin. Die Wartezeit beträgt durchschnittlich 14,2 Wochen und ist damit noch einmal länger als im Bundesdurchschnitt mit 12,5 Wochen. Für Patientinnen und Patienten besteht aber die Möglichkeit der Kostenerstattung gemäß § 13,3 SGB V bei einem nicht zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen, aber gleichermaßen hoch qualifizierten Psychotherapeuten. Eine, nur für den Notfall vorgesehene aber mögliche Alternative z.B. gegenüber einem stationären Aufenthalt.
Auch in Rheinland-Pfalz bieten viele Kolleginnen und Kollegen diese Möglichkeit und leisten damit ihren Beitrag zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung, der letztlich dazu führt, dass im Gesundheitswesen Kosten eingespart werden.
Dringend erforderlich bleibt, die Bedarfsplanung zu reformieren und so eine insgesamt angemessene psychotherapeutische Versorgung aller Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. Bis dahin sollten die Gesetzlichen Krankenkassen zum Wohle der Versicherten die Behandlung im Wege der Kostenerstattung ermöglichen.
Es ist müßig darauf hinzuweisen, dass die Krankenkassen grundsätzlich dazu verpflichtet sind, rechtzeitig für die notwendige Behandlung ihrer Versicherten zu sorgen. Ist die Krankenkasse dazu nicht in der Lage und sind den Versicherten für eine selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Kasse die Ausgaben erstatten. Eine selbst beschaffte Leistung kann die psychotherapeutische Behandlung in einer Privatpraxis sein (§ 13,3 SGB V). Das Bundessozialgericht hat sich schon 1997 dazu geäußert (BSG Az. 6 RKa 15/97), dass es Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen und nicht des Patienten sei, zeitnah bei einer maximalen Wartezeit von sechs Wochen einen Vertragsbehandler zur Verfügung zu stellen und sich nicht damit begnügen kann Schuldzuschreibungen zu finden. Andernfalls müssten die Kosten im Wege der Kostenerstattung durch die Krankenkasse übernommen werden.
Wenn die Kosten für eine solche Behandlung nicht übernommen werden, bleibt für die betroffenen Patienten oft nur der Klageweg, den aus verständlichen Gründen nur wenige einschlagen, der aber auch an der momentanen Belastung durch die psychische Erkrankung kurzfristig nichts ändern würde.
Die rheinland-pfälzische Landesgruppe des BDP sowie der Landesfachverband des VPP im BDP fordern alle Gesetzlichen Krankenkassen auf, ihrer gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Richard Tank
Landesgruppe des BDP
Marcus Rautenberg
Landesfachverband des VPP