Die Verbändeinitiative in Berlin, zu der auch der VPP gehört, geht mit dem bislang erfolgreichen Musterverfahren gegen die Quotierung nicht genehmigungspflichtiger Leistungen durch die KV Berlin im Jahr 2010 in eine nächste Runde. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte letzten November zugunsten der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten entschieden, dass die Quotierung dieser Leistung rechtswidrig gewesen ist, weil diese Leistungen bereits von der Mengensteuerung der zeitgebundenen Kapazitätsgrenze erfasst gewesen sind. Das Landessozialgericht hält die Kapazitätsgrenze für eine abschließende Regelung: Leistungen innerhalb der Grenze werden zum vollen Orientierungspunktwert abgerechnet, für weitergehende Quotierung dieser Leistungen innerhalb der Zeitgrenzen gab es für die KV Berlin keine Ermächtigungsgrundlage.
Gegen das Urteil erhob die KV Berlin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht, das ihr nun stattgab. Damit wird das oberste Sozialgericht darüber entscheiden.
Jan Frederichs