Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Privatpraxis: Rückwirkende EBM-Punktwerterhöhungen auch bei § 13 Abs.3-Kostenerstattungen nachberechnen?

Im Kassensystem wird das Honorar für Sitzungen regelmäßig kalenderjährlich und manchmal auch rückwirkend erhöht. Wurde mit einer Krankenkasse für eine bewilligte außervertragliche Psychotherapie im Wege der Kostenerstattung bei Systemversagen gemäß § 13 Abs.3 SGB V der EBM-Satz vereinbart, tangieren rückwirkende EBM-Erhöhungen bereits gestellte Rechnungen.

Stellen Sie die Differenzbeträge, die sich z. B. aktuell aus der rückwirkenden Anpassung der Punktzahl zum 1.7.2022 ergeben, bei Kostenerstattungstherapien in Rechnung? Mit der Frage, ob das sinnvoll und möglich ist und unter welchen Umständen, hat sich die AG Private Praxis und außervertragliche Psychotherapie in der letzten Sitzung beschäftigt. Wir sind zu dem Schluss gekommen, dass es den Versuch durchaus lohnen könnte. Allerdings ist der Erfolg nicht garantiert, da wir aus der Vergangenheit wissen, dass einige Krankenkassen dazu nicht bereit sein werden. Wie es überhaupt zur Anwendung des EBM kommen kann und mit wem das die Privatpraxis eigentlich vereinbart, verunsichert etwas, da die korrekte Abrechnungsgrundlage die GOÄ ist. Aber dass mit der Vereinbarung des EBM-Satzes die beschriebene Dynamik mit ggf. rückwirkenden Punktwerterhöhungen mit vereinbart worden ist, dürfte überwiegende Erfolgsaussichten haben. Je nachdem, wie viele Kostenerstattungstherapien Sie in der Praxis von Juli 2022 an betreut haben, sind die Beträge, die aus der Differenz entstehen, aber nicht unerheblich. Deshalb schlagen wir folgendes Vorgehen vor:

Prüfen Sie, ob Sie in Ihren Kostenvoranschlägen angegeben haben, dass Sie gemäß EBM abrechnen. Erstellen Sie eine Rechnung, in der Sie die Differenz zur jeweils erfolgten Sitzung angegeben und erklären Sie, auf welcher Grundlage (siehe Hinweise der KBV) Sie diese in Rechnung stellen. Die Honorarhöhe zu einer EBM-Leistung ergibt sich in der Regel aus der Multiplikation der zur Leistung genannten Punktzahl mit dem jährlich gültigen Orientierungspunktwert (OPW). Der OPW war 2022  11,2662 Cent und 2023 11,4915 Cent.

Das Beispiel einer verhaltenstherapeutischen Einzelsitzung nach EBM Ziffer 35421

a)            1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022:        922 x 11,2662 Cent =     103,87 €

b)            1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022:    941 x 11,2662 Cent =     106,01 €

c)            1. Januar 2023 bis ....                            941 x 11,4915 Cent =     108,14 €

Die Differenz zu den bereits ergangenen Rechnungen bezogen auf Leistungen ab dem 1.7.2022 können in einer Sammelrechnung addiert und nachberechnet werden.

HIer finden Sie das  "Beispiel einer Rechnung aus 2019" zum Download

Viel Erfolg
Ihre AG Private Praxis und außervertragliche Psychotherapie