Wie allseits bekannt, ist einerseits die GOÄ mit ihren Honorarsätzen veraltet, andererseits zeigt die Bundespolitik weiterhin kein Interesse an Abhilfe. Um adäquate Vergütungen in der privaten Praxis zu erreichen, vereinbaren Kolleg*innen inzwischen vermehrt abweichende Honorare mit ihren Patient*innen gemäß § 2 GOP/GOÄ.
Nachfolgend hierzu wichtige Informationen und ein Beispiel, wie so eine Vereinbarung aussehen könnte. Das wichtigste vorab: Die Patient*innen müssen in Textform vor Vertragsschluss informiert worden und damit einverstanden sein.
Denn „einfach“ z. B. den 3,0-fachen Satz abzurechnen, ist bedenklich. Die Rechtsgrundlage sollte gesichert sein. Wer eine normale Behandlung ohne sonstige Erklärungen oder Maßnahmen im Nachgang mit dem 3,0-fachen Satz abrechnet, dem fehlt die Rechtsgrundlage. Gem. § 5 Abs.2 GOP/GOÄ darf bekanntlich mit einer Begründung der 2,3-fache Satz überschritten werden (deshalb „Begründungsschwelle“). Eine solche Begründung kann aber nicht sein, dass man die GOÄ veraltet findet, auch wenn das offensichtlich stimmt.
Denkbar ist aber, zu Beginn der Behandlung eine „abweichende Vereinbarung“ über den Steigerungssatz zu treffen, was an enge formale Voraussetzungen geknüpft ist. Diese Möglichkeit ist explizit in § 2 der GOP/GOÄ geregelt.
Dazu ist § 630c Abs.3 Satz 2 BGB zu beachten: Weil die Vereinbarung eines über den 2,3-fachen Satz hinausgehender Steigerungssatz erheblich mit der Gefahr verbunden ist, dass die Patient*innen die Differenz zum 2,3-fachen Satz selbst zahlen müssen, muss darüber „in Textform“ informiert werden. Das kann man damit erledigen, dass man einen schriftlichen Behandlungsvertrag schließt, in dem diese Zusatzkosten möglichst hervorgehoben sind, z. B. durch Unterstreichung. Wer partout keinen schriftlichen Behandlungsvertrag abschließen möchte, kann die Informationspflicht in Textform auch gesondert erfüllen, wenn der Behandlungsvertrag ansonsten mündlich geschlossen wird.
Hier finden Sie ein Beispiel zum Download, wie eine abweichende Vereinbarung als eigenständiges Schriftstück aussehen könnte.
AG außervertragliche Psychotherapie und Privatpraxis