Aufgrund einer Änderung der Ärzte-Zulassungsverordnung zur Stärkung der Telemedizin (§ 24 Abs. 8 Ärzte-ZV) können Videositzungen ab sofort auch außerhalb des vertragspsychotherapeutischen Praxissitzes durchgeführt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen (Einhaltung von Anforderungen des Datenschutzes und der Schweigepflicht) eingehalten werden.
Es gelten die Regelungen und Mengenbegrenzungen für die Videotherapie und es gilt eine (Mindest-)Präsenzpflicht am Vertragsarztsitz (§ 19a Abs. 1 Satz 2 und 3 Ärzte-ZV). Die Auslagerung der Praxisräume (zum Beispiel ins „Homeoffice“) müssen bei der jeweiligen KV angezeigt werden. Hierfür gelten je nach KV unterschiedliche Regularien. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer jeweiligen KV nach der Vorgehensweise. Wir arbeiten daran, im Mitgliederbereich in Kürze mehr Informationen zur Verfügung zu stellen.
Bislang ist bekannt, dass folgende Kriterien erfüllt werden müssen, um Videosprechstunden aus dem Homeoffice zu absolvieren:
- Die ausgelagerten Untersuchungs- und Behandlungsräume befinden sich in räumlicher Nähe zum Ort der Niederlassung (Erreichbarkeit innerhalb von 30 Minuten).
- Die Videosprechstunden findet in einem, für Dritte nicht zugänglichen Behandlungsraum nach § 17 Abs. 5 Psychotherapie-Vereinbarung statt (zum Beispiel abgeschlossenes Büro).
- Die Bedingungen des Datenschutzes und Zugangs der Räumlichkeiten durch Dritte nach § 1a Nrn. 17, 18, 20 und 21 BMV-Ä sind erfüllt.
- Die Voraussetzungen der Anlage 31b zum BMV-Ä der Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde sind erfüllt.
Der VPP empfiehlt eine gute Planung der Videosprechstunden außerhalb Ihrer Praxis, die die Räumlichkeiten und technische Anforderungen an Hard- und Software betrifft und die eigene Überprüfung die 30-Prozent-Regulierung einzuhalten, um keine Honorarabzüge zu riskieren.
Mareike van Diepen
VPP Vorstand