Die Bundesärztekammer hat aktuell mit dem Verband privater Krankenversicherungen (PKV) eine Vereinbarung über eine Hygiene-Pauschale getroffen. Ärztliche Praxen können analog dem sog „Quengelverband", also gemäß Ziffer 245 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz 14,76 € je Sitzung berechnen.
Für Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen gibt es eine entsprechende Vereinbarung anscheinend zum Redaktionsschluss (noch) nicht. Eine analoge Anwendung über GOP und §6 Abs. 2 GOÄ eröffnet sich nicht, weil die Ziffer 245 in den Abschnitt C liegt, der nicht von der GOP erfasst ist.
Der VPP hält es aber für angemessen und im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes für geboten, auch den Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine entsprechende Pauschale zu zahlen. Nach hier vertretener Auffassung wäre zwar primär eine Vereinbarung zwischen BPtK, PKV und der Beihilfe wünschenswert. Aber solange diese an offizieller Stelle noch fehlt, wird eine Abrechnung unter Verwendung des Textes: „gemäß Ziffer 245 GoÄ analog i.V.m. Art 3 GG" für vertretbar und nicht für einen versuchten Abrechnungsbetrug gehalten.
Den Gleichbehandlungsgrundsatz als verfassungsrechtliches Gebot sieht der VPP hier in dem Maße eröffnet, wie die Notwendigkeit von Hygienemaßnahmen und deren Kosten bei einem ärztlichen Kontakt kaum anders ist, als bei einem psychotherapeutischen. Denn soweit bekannt ist das Infektionsrisiko weit überwiegend in Form von Tröpfcheninfektion und nicht – was bei manuellem ärztlichem Kontakt ein sachlicher Unterschied zum psychotherapeutischen Kontakt wäre – durch Schmierinfektion. Dass in psychotherapeutischen Praxen keine körperliche Behandlung erfolgt, macht bezogen auf das hier relevante Infektionsrisiko kaum einen Unterschied. Es liegt also kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vor.