Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Soforthilfe und Vermögensverbrauch

Derzeit ist noch unübersichtlich, ob und wie Vermögensverbrauch vor der Soforthilfe steht. Das liegt nicht nur an der Eile und den sich erneuernden Informationen, sondern auch daran, dass es verschiedene Hilfefonds gibt und dafür jeweils unterschiedliche Voraussetzungen bestehen – häufiger fehlt bei einer aktuellen Information, auf welche Soforthilfe sie sich bezieht. Wenn z.B. Landesbehörden berichten, dann muss man genau darauf achten, ob sie über ein landeseigenes Hilfepaket berichten oder über die Durchführung einer Bundeshilfe.

Zweischneidig ist die Überlegung, ob man als Betroffene derzeit lieber auf jeden Hilfe-Zug aufspringt, der (vermeintlich) gerade vorbeikommt oder an der Vermeidung der Überlastung der bearbeitenden Behörden mitwirkt und nur solche Hilfen beantragt, die auch tatsächlich nicht zur späteren Zurückzahlung führen; diese Entscheidung ist nicht einfach. Aber wer mit dem Rücken zur Wand steht, wird sich wohl oder übel für ersteres entscheiden (lieber überlastete Behörden als gekündigte Räume).

Wer aktuell Anträge ausfüllt, darf nicht lügen, sonst riskiert man sogar den strafbaren Betrugsvorwurf. Schwammig ist aber der Übergang zu Fragen, die nicht eindeutig sind (oder zu sein scheinen); wie sollen solche Fragen nach dem Vermögen beantwortet werden ? In NRW wird z.B. gefragt, ob „die vorhandenen Mittel“ ausreichen. Da stellt man sich die Frage, ob damit nur das Betriebs- oder auch das Privatvermögen gemeint ist. Wohl letzteres, allerdings gibt es im konkreten NRW-Antrag Alternativen, so dass man die Frage offen lassen kann.

Ein anderes Beispiel: Auf der Website der Regierung Oberbayern steht (Stand 30.3.): (https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/themen_gesundheit_verbraucherschutz/faqs-soforthilfe-corona/index.html (Stand 27.3.7:00): „Achtung: Bloße Umsatz-, Gewinn- oder Verdienstausfälle oder -rückgänge berechtigen nicht allein zur Soforthilfe!“ Auf die Frage: „Was ist eine existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage bzw. massive Liquiditätsengpässe?“ heißt es dann: „Liquiditätsengpass bedeutet, dass die Liquidität nicht ausreicht, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. D.h. es darf kein Geld mehr auf dem Konto oder sonst verfügbar sein, und die Bank darf keinen Kredit mehr gewähren. Außer bei Kapitalgesellschaften ist vor der Inanspruchnahme der Soforthilfe auch verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.“
Diese Fundstelle zeigt z.B., dass unklar bleibt, welche Soforthilfe gemeint ist, zu dem Zeitpunkt konnte die Bundessoforthilfe in Bayern noch nicht beantragt werden. War sie deshalb nicht gemeint ?

Noch ein Beispiel: In Baden-Württemberg wird laut Medienberichten auf eine Heranziehung des Privatvermögens verzichtet; d.h. berechtigt sind Antragsteller, die die Voraussetzungen mit dem Betriebsvermögen nicht erfüllen können, ganz gleich, wie hoch das Privatvermögen ausfällt. (Auch diese Info könnte bei Erscheinen des Beitrags schon wieder obsolet sein).

Die Gereiztheit infolge der Krise bricht sich verständlicherweise bei dem Thema Vermögensverbrauch Bahn. Baden-Württemberg dürfte nicht der einzige Fall bleiben, bei dem angesichts des Unmuts in aller Eile leicht nachjustiert wird, wenn es um den Vermögensverbrauch geht. Zwar bleibt es ein Dilemma, wie man hier möglichst viel Gerechtigkeit schaffen kann und man wird wohl nicht alles unter einen Hut bekommen. Aber ganz unversehens gewinnt ein anderer Aspekt an Bedeutung: Wird später eventuell der Vorwurf eines Betrugsversuchs erhoben, ist angesichts konfuser Informationslage eine „billigende Inkaufnahme“ falscher Angaben nicht so leicht zu behaupten. Allerdings ein Vorteil mit fadem Beigeschmack. Besser wären fundierte Information. Aber die Geduld, darauf zu warten, haben wir alle nicht.

Jan Frederichs