Der VPP begrüßt, dass der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) gemeinsam mit der Bundesärztekammer die Möglichkeiten in der Psychotherapie zum Einsatz von Telemedizin (Videotelefonie) in der Corona-Krise erweitert hat und damit offiziell Stellung bezieht. Ausnahmsweise dürfe auf den sonst erforderlichen unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem Patienten oder der Patientin verzichtet werden, damit dieser oder diese nicht unversorgt bleibt.
Es gilt laut der Bekanntmachung der Bundesärztekammer: “Für psychotherapeutische Leistungen zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung gemäß den Nummern 801, 807, 808, 860, 885 GOÄ ist als Abrechnungsvoraussetzung grundsätzlich der unmittelbare persönliche Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich; Abweichungen von diesem Grundsatz sind, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt, zunächst befristet bis zum 30. Juni 2020 für besondere Ausnahmefälle und unter besonderer Beachtung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten zulässig. Die einzelnen Leistungen sind über die jeweilige Gebührenposition berechnungsfähig.” und
“Für psychotherapeutische Leistungen gemäß den Nummern 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870, 886 GOÄ gilt als Abrechnungsvoraussetzung grundsätzlich der unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patient. Zunächst befristet bis zum 30. Juni 2020 ist der unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patient nicht erforderlich, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt. In diesen Fällen kann der Kontakt auch per Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) erfolgen. Die einzelnen Leistungen sind über die jeweilige Gebührenposition berechnungsfähig.”
Auch könne eine längere telefonische Beratung sinnvoll sein, um die Versorgung zu sichern. Als Vergütung des Zusatzaufwands wird laut PKV die “Beratung auch mittels Fernsprecher” (GOÄ/GOP Nr. 1) vorgeschlagen. Diese Ziffer ermögliche auch eine digitale Sprechstunde.
Weiterhin gilt laut Bundesärztekammer: “Infolge der Covid-19-Pandemie ist zunächst befristet bis zum 31.07.2020 die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen des Arztes pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.” und “Die Leistung ist je Sitzung höchstens viermal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Der einer Mehrfachberechnung der Nr.3 GOÄ zugrunde liegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes berechnet werden. Die tatsächliche Dauer des Telefonates und die Begründung zur Mehrfachberechnung sind in der Rechnung anzugeben.”