Außervertragliche Psychotherapie/Kostenerstattung
Für Kolleginnen und Kollegen die Patientinnen und Patientin nach §13 Abs. 3 SGB V (Kostenerstattung) behandeln, ergibt sich vorerst noch ein gemischtes bzw. unklares Bild. Bei Kostenerstattungsfällen geht es zudem vorher aufgeführtem um die Abrechenbarkeit. Im Rahmen der Ausnahmesituation und expliziter Bewilligung konkret beantragter Therapien erscheint es trotz Krisenmodus riskant, ohne Absprache mit der jeweiligen Krankenkasse auf Online-Sitzungen umzuschwenken. Bei Beantragung zukünftiger Therapien kann dieses Setting gleich mit aufgenommen werden, bei laufenden Therapien ist ein erneuter Kontakt ratsam. Meldungen über positive Zusagen der Krankenkassen erreichen den VPP täglich. Sie können jedoch nur als Orientierung gesehen werden:
Nach derzeit unbestätigten, inoffiziellen Einzelentscheidungen lassen folgende Krankenkassen befristet videobasierte Online-Therapien zu: DAK, R+V BKK, Knappschaft, HKK.
In einer E-Mail der Bahn-BKK vom 18.03.2020 heißt es, dass befristet bis zum 30. Juni 2020 die therapeutische Behandlung mittels Telefon oder Telemedizin ohne direkten persönlichen Kontakt zugelassen wird, wenn Behandelnde und/oder Patienten und Patientinnen „zu einer Risikogruppe gemäß der Definition des RKI zählen, in engem häuslichen Kontakt mit besonders gefährdeten Personen stehen, wegen Wahrnehmung von Betreuungspflichten unabkömmlich sind oder aus sonstigen Gründen ein Besuch in der Praxis nicht zumutbar erscheint. Die Regelung gelte nicht für „Probatorische Sitzungen nach § 12 der Psychotherapie-Richtlinie, Gruppenpsychotherapie nach § 20 der Psychotherapie-Richtlinie, Hypnose nach § 25 Absatz 1 Nr. 3 der Psychotherapie-Richtlinie, Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung.“