Private Krankenversicherungen (PKV)
Bei PKV-Patienten und Patientinnen kann in begründeten Einzelfällen davon ausgegangen werden, dass trotz fehlender Verankerung in der GOP/GOÄ Online-Therapie möglich ist. Auf der Seite „ derprivatepatient“ heißt es: „Mit Blick auf diese Definition können grundsätzlich auch telemedizinische oder onlinebasierte Therapien als medizinisch notwendige Heilbehandlung zu qualifizieren sein, sofern Wirksamkeit und Nutzen der Behandlung für die Patienten nachgewiesen sind.“ Welche Behandlungsformen und welche Störungsbilder so behandelt werden können, müsse jedoch fundiert überlegt werden.
Nach derzeit unbestätigten, inoffiziellen Einzelentscheidungen lassen folgende Krankenkassen befristet videobasierte Online-Therapien zu: DBV, Barmenia (bis zum 31.05.2020), Allianz (in der Rechnung Zusatz "Corona" ergänzen), debeka (Videoanruf oder Telefonat), SDK, Hallesche (Telefon, Chat, Video oder E-Mail), Signal IDUNA, AXA Versicherung, HUK-Coburg, Postbeamtenkrankenkasse (online per Video, notfalls auch per Telefon), ARAG, INTER, DKV (Videobehandlung bei genehmigten Leistungen, nicht jedoch bei Erstkontakten und Probatorik)
Die Continentale äußerte explizit, Video- und Telefonsprechstunden nicht zu genehmigen (es wurde explizit betont, dass auch unter den aktuellen Umständen keine Kostenübernahme erfolgen wird).
Beihilfe
Laut BPtK können mit der privaten Krankenversicherung der Beamten (Beihilfe) nach §18a der Bundesbeihilfeverordnung auch telekommunikationsgestützte Leistungen abgerechnet werden.
Nach unseren Informationen von derzeit unbestätigten, inoffiziellen Einzelentscheidungen, lassen folgende Beihilfestellen befristet Videotelefonie zu: Beihilfe Knappschaft Bahn See, Beihilfe Berlin (auf Rechnung vermerken, dass die Durchführung aufgrund der Pandemie als Videositzung erfolgte), Beihilfe Brandenburg, Beihilfestelle der Stadt Essen, Beihilfestelle der Bezirksregierung Düsseldorf (bis zu 15 Termine, Markierung auf der Rechnung erbeten), Beihilfe Schleswig-Holstein.
Die Beihilfe RLP/ LFF Koblenz lässt Videobehandlung laut einem Schreiben zu, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: „1. Psychotherapien in Form von Einzelpsychotherapien sowie fachgruppenspezifische Einzelgesprächsleistungen können auch als Videosprechstunde durchgeführt werden, wenn bereits ein persönlicher Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden hat und kein unmittelbarer persönlicher Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten aus therapeutischer Sicht erforderlich ist. Probatorische Sitzungen, psychotherapeutische Akutbehandlungen, Gruppenpsychotherapie und Hypnosebehandlungen erfordern immer den unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Behandler/-in und Patient/-in. Diese Leistungen können daher nicht in Form von Videosprechstunden erbracht werden. Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut muss unter Berücksichtigung der individuellen Krankheits- und Lebensumstände der oder des Versicherten entscheiden, ob eine Videosprechstunde durchgeführt werden kann. Dabei müssen die Vorschriften der jeweiligen Berufsordnungen, insbesondere der Sorgfaltspflichten, beachtet werden. 2. Aufwendungen für ausschließlich telefonisch erbrachte Leistungen sind nicht beihilfefähig.“
Die Beihilfe BVA Bund hat die Videobehandlung offiziell zugelassen.
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
In einem Rundschreiben der DGUV an die beteiligten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 17.3.2020 heißt es: „[…] ist es bis auf weiteres zulässig die psychotherapeutischen Behandlungen im Rahmen des Psychotherapeutenverfahren der DGUV auch im Rahmen sog. Videosprechstunden durchzuführen“
Bundeswehr und Bundespolizei
BPtK: „Wir konnten zwischenzeitlich mit dem Bundesinnenministerium sowie dem Bundesverteidigungsministerium klären, dass die Behandlung von Bundespolizisten und Soldaten per Video unter den aktuellen Umständen möglich ist." Die Kostenübernahme für Telefonsitzungen ist noch unklar.
Gruppen
Die BPtK gibt an, dass es derzeit kein Verbot für Gruppenbehandlungen durch Gesundheitsbehörden oder das RKI vorliege. Es müssen die Hygienestandards eingehalten werden. Sollte eine Gruppenbehandlung nicht möglich sein, solle eine Einzelbehandlung für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin per Videotelefonie erwogen werden. Die KBV wiederum empfiehlt zur Prävention Gruppensitzungen in Einzelsitzungen umzuwandeln und hat hierfür bis zum 30.06.2020 die Bestimmungen gelockert: Für je eine Therapieeinheit genehmigte Gruppentherapie (à 100 Minuten) könne bei Bedarf maximal je Gruppenteilnehmerin oder Gruppenteilnehmer eine Einzeltherapie (à 50 Minuten) durchgeführt und abgerechnet werden. Hierzu sei lediglich eine formlose Mitteilung an die Krankenkassen nötig. Generell sei die Durchführung von Gruppentherapien jedoch weiterhin zulässig. Gruppenbehandlungen sind derzeit nicht als Videosprechstunde durchführbar.
Julia Zick & Jan Frederichs, Stand 26.03.2020