Nach einer neu geschaffene Meldepflichtverordnung (§1 Abs. 1 CoronaVMeldeV) sind laut KBV „Ärztinnen und Ärzte [...] verpflichtet, alle begründeten Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Die Meldung – inklusive dem Namen und den Kontaktdaten der betroffenen Person – muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen.“ Es müsse außerdem auch gemeldet werden, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt.
§8 Abs. 1 Nr. 5 des Infektionsschutzgesetz regelt:
„(1) Zur Meldung sind verpflichtet: […] im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert.“
Darüber hinaus regelt §8 Abs. 2 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetz:
„Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde. Konkret bedeutet das: Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind zur Meldung nur verpflichtet, wenn 1. ein begründeter Verdacht nach den zwingend anzuwendenden Kriterien („Empfehlungen“) des RKI besteht und 2. kein Arzt hinzugezogen wurde.“
Nach Auffassung der BPtK bestehe aufgrund dieser Bestimmungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten keine Pflicht, Patienten und Patientinnen aktiv auf den Verdacht einer COVID-19-Erkrankung hin zu befragen oder zu untersuchen. Dies bleibe Ärztinnen und Ärzten überlassen. Es sei jedoch denkbar, dass im Kontakt mit Patientinnen und Patienten (persönlich oder telefonisch) die Sprache auf Beschwerden gerichtet werde oder die Frage nach einer möglichen Erkrankung aufkomme.“
Ergibt sich nun durch die gewonnene Information jedoch ein Verdachtsfall (s. o.), so besteht gem. §8 Abs. 1 Nr. 5 IFSG in Verbindung mit Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach §6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und §7 Abs. 1 Satz 1 des ISFG auf „2019-nCoV“ auch für Psychotherapeuten eine Meldepflicht.
Schweigepflicht vs. Meldepflicht
Zur Schweigepflicht äußert sich die BPtK folgendermaßen: „Falls eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen muss, ist dies kein Bruch der Schweigepflicht: Da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, steht die Schweigepflicht nicht entgegen. Der Patient*in ist dies gemäß § 8 Absatz 3 der (Muster-)Berufsordnung mitzuteilen (‚Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten‘).“
Julia Zick & Jan Frederichs, Stand 26.03.2020