Was können Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen tun?
Vermeidung von Infektionen
Die Tageschau berichtet: „Wie heftig die Corona-Welle in Deutschland ausfallen wird, kann aber niemand vorhersehen. Umso wichtiger ist in diesen Zeiten, dass das medizinische Personal fit bleibt und seine Patienten nicht ansteckt.“ Oberste Priorität hat demnach, dass Sie sich als Behandelnde nicht selbst anstecken. Nach den Empfehlungen der KBV ist somit zum Beispiel zu überlegen, welche Situationen und Veranstaltungen Sie selbst aufsuchen/besuchen sollten. Ist das Infektionsrisiko des Settings eher hoch oder niedrig? Dr. Andreas Gassen verweist dabei auf die eigenverantwortliche Selbsteinschätzung statt Vorgaben von oben herab.
Die BPtK empfiehlt: Halten Sie sich an die allgemeingültige Husten- und Nies-Etikette, eine gute Händehygiene sowie den Mindestabstand von ca. 1 bis 2 Metern zu Erkrankten. In einer neu erschienenen Broschüre „ Praxis-Info Coronavirus“ empfiehlt die BPtK außerdem: Auf das Hände-Schütteln verzichten, Aushang in der Praxis anbringen, in dem Patientinnen und Patienten empfohlen wird, sich vor der Behandlung die Hände zu waschen oder zu desinfizieren sowie zwischen zwei Behandlungen das Behandlungszimmer zu lüften. Der Leitfaden „Hygiene in der psychotherapeutischen Praxis“ des Kompetenzzentrums (CoC) Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV gibt weiterführende Informationen. Zusätzliche Informationsmaterialien zum Corona-Virus und Printmaterialien zu allgemeiner Hygiene, die auch als Patientinnen- und Patientenmaterial ausgegeben werden können, finden Sie auf der Seite infektionsschutz.de des BZgA.
Schutzausrüstung
Auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gilt grundsätzlich die neue Vereinbarung über die Ausstattung der Vertragsärzte mit zentral beschaffter Schutzausrüstung. Allerdings setzt die Beschaffung eine Erforderlichkeit voraus (für FFP3-Masken sogar eine zwingende Benötigung). Soweit kurzfristig ersichtlich, müssen aber nicht die Behandelnden die Erforderlichkeit begründen und vortragen, sondern die jeweilige KV ermittelt für alle den Bedarf. Einstweilen ist nicht bekannt, in welchem Maß Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in die Bedarfsermittlung einbezogen sind, grundsätzlich ist aber davon auszugehen, wenn auch körperlich behandelnde Arztinnen und Ärzte im Vordergrund stehen dürfen. Hier kann aktuell nur die jeweilige KV Auskunft geben.
Die Vereinbarung regelt aber keine Pflicht, ob und wie Schutzausrüstungen beschafft werden müssen. Eine solche Pflicht ist – soweit ersichtlich – nicht festgeschrieben, es bleibt bei der allgemeinen Sorgfaltspflicht. Hier lässt sich vorsichtig verallgemeinern, dass Schutzausrüstungen nicht generell zur Bedingung psychotherapeutischer Behandlung geworden sind. Nach hier vertretener Auffassung müsste es gesetzliche Regelungen bzw. behördliche Anordnungen von Schutzausrüstungen geben. Bis dahin bleiben es Entscheidungen im Einzelfall, so dass Psychotherapien bzw. Psychologische Dienstleistungen auch ohne Schutzausrüstungen grundsätzlich erlaubt bleiben.
Vermeidung von Verdachtsfällen in der Praxis
Empfehlung der BPtK: „Klären Sie möglichst mit jeder Patient*in vor jedem Termin, ob sie Erkältungssymptome hat, ob sie Kontakt mit einer Person hatte, die am Coronavirus erkrankt ist, oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Besprechen Sie mit jeder Patient*in, ob die Behandlung in der Praxis stattfinden kann oder ob sie per Videotelefonat oder später durchgeführt werden kann. Diese Abwägung muss im Einzelfall getroffen werden und die Dringlichkeit der Behandlung berücksichtigen.“
Bei der Terminierung persönlicher Termine sollten Sie bitte auch folgende Aspekte berücksichtigen: Gibt es gefährdende Komorbiditäten? Haben Behandelte im Umfeld besonders gefährdete Mitmenschen (ältere Personen oder Erkrankte)? Sind Behandelte auf gefährdende Nutzungen z.B. öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen? Damit Patientinnen und Patienten Ihren notwendigen persönlichen Praxisbesuch bei etwaigen Ausgangsbeschränkungen (z.B. Bayern) belegen können, geben Sie bitte Terminzettel mit Ihren Praxisangaben mit und ggf. ein kurzes Anschreiben zur Behandlung. Wer als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut selbst beruflich unterwegs sein muss, sollte sich in dieser Funktion ausweisen können. Bitten Sie Patienten und Patientinnen im begründeten Verdachtsfall die Praxis nicht zu betreten, sich nur telefonisch zu melden und 116117 zu kontaktieren, um weiteres Vorgehen zu erfragen. Die Information kann zusätzlich als Aushang an der Praxistür oder telefonisch gegeben werden.
Die Orientierungshilfe des Robert-Koch-Instituts für Ärztinnen und Ärzte zur Verdachtsabklärung und Maßnahmen zu COVID-19 ist schon für diese und mithin erst recht nicht für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verbindlich, für letztere schon deswegen nicht, weil sie zu somatischen Fragen keine Diagnosen treffen dürfen. Gleichwohl ist – unter dem Ausschluss von Diagnostik – diese Orientierungshilfe auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wissenswert.
Informiert bleiben
Täglich gibt es neue Informationen zu dem Thema. Bleiben Sie daher informiert.
Zum Beispiel über folgende Internetseiten:
BMG: Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus
RKI: Covis-19
BZgA: Informationen zum neuartigen Coronavirus SARS CoV 2
KBV: Coronavirus
Informations-Podcast des NDR Info: Corona Virus Update
Ängste der Menschen kennen und berücksichtigen
Jürgen Margraf äußert in einem Interview, dass sich die Alarmbereitschaft oder Angst im Umfeld auf das Individuum überträgt. Als Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollten wir dieses Wissen nutzen und gegensteuern. Weiterhin kann es durch Ausgangs- und Kontaktbegrenzungen zu vermehrter häuslicher Gewalt und Vereinsamung kommen. Hier können wir präventiv agieren.
Nützliche Telefonnummern zum Weitergeben sind:
Nummer gegen Kummer für Kinder und Jugendliche (116 111),
Elterntelefon (0800 111 0550),
Pflegetelefon (030 2017 9131),
Hilfetelefon „Schwangere in Not“ (0800 404 0020),
Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ (0800 011 6016).
Nutzung der Videosprechstunde
Die KBV hat keine Bedenken die Videosprechstunde mit zertifizierten Videodienstanbietern als präventive Maßnahme einzusetzen, z.B. bei Patienten oder Patientinnen mit Erkältungssymptomen. Im Gegenteil, sie wird derzeit sogar von vielen Seiten forciert. Die BPtK informiert umfassend in ihrer Broschüre über Videobehandlungen.
Auch der VPP empfiehlt: Sollte es in der Behandlung möglich sein, dann ist zu infektionspräventiven Zwecken die Behandlung per Videotelefonie für die Dauer der Coronakrise zu erwägen. Bitte benutzen Sie hierfür die von der KBV zertifizierten Anbieter. Eine Liste der zertifizierte Anbieter für Telemedizin finden Sie auf der Homepage der KBV.
Für Kassenpraxen wurde von der KBV und dem GKV-Spitzenverband vorübergehend die 20%-Begrenzungsregelung aufgehoben, sodass Fallzahl und Leistungsmenge derzeit nicht limitiert sind. Die Regelung gelte vorerst für das zweite Quartal (für das erste Quartal werde keine Überschreitung der 20% erwartet) und werde dann gegebenenfalls noch einmal überprüft.
Nach der bisherigen Regelung mussten Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung eigentlich „face to face“, also im persönlichen Kontakt erfolgen. KBV und GKV-Spitzenverband haben hier glücklicherweise nun auch einige Sonderregelungen beschlossen. So gelte ab sofort und zunächst bis zum 30.06.2020, dass auch die Durchführung von Psychotherapeutischen Sprechstunden und probatorischen Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) in Einzelfällen im Rahmen der Videosprechstunde möglich ist.
Telefongespräche sind nach aktuellem Stand (26.03.2020) derzeit noch nicht für die Behandlung freigegeben. VPP und BPtK fordern, dass Sprechstunde, Probatorik und Behandlung während der Coronakrise auch per Telefon möglich sein muss. Sollte aufgrund technischer Schwierigkeiten Videotelefonie nicht möglich sein, muss es eine Alternative geben. Auch sollte Rücksicht auf ländliche Gegenden mit schlechter Internetanbindung sowie auf ältere Menschen genommen werden. Tatsächlich werde Psychotherapie per Telefon laut Twitter-Beitrag von der KBV gemeinsam mit den Kassen geprüft. Der VPP fordert zusätzlich, dass auch die Akutbehandlung in dieser Zeit für Videotelefonie und Telefonie geöffnet werden sollte.
Für Privatpraxen reduzieren sich die Regeln zu Online-Dienstleistungen auf das Berufsrecht. (Aktuelle) Regelungen im Kassensystem gelten nicht. Das gilt prinzipiell auch bei Kostenerstattungsfällen. Das Berufsrecht hinkt der Entwicklung etwas hinterher. Während für die Kassenbehandlungen schon der Gesetzgeber vorgeprescht ist, hat der Bundespsychotherapeutentag schnell nachgelegt und die Musterberufsordnung aktualisiert aber die letztlich maßgeblichen Berufsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern weisen noch die alten Formulierungen auf. Diese sind allerdings sehr allgemein gehalten und so darf man vorsichtig vermuten, dass – auch wegen der Coronakrise – die bestehenden alten Regelungen mit gutem Willen so ausgelegt werden können, dass auch in einer Privatpraxis ein Maßstab angelegt werden kann wie er in der Musterberufsordnung und im Kassensystem vorgesehen ist.
Berufsrechtlich also scheint auch in laufenden Therapien die Durchführung von Online-Sitzungen vertretbar – unter den im Kassensystem geltenden Einschränkungen. Bitte benutzen Sie zertifizierte Anbieter (s. o.)
Kostenerstattung
Die BPtK gibt in ihrer Broschüre an: „Bei Leistungen, die im Rahmen der Kosten-erstattung erbracht werden und die in der Regelversorgung per Video durchgeführt werden können, sollte in der Abrechnung zusätzlich bei entsprechenden GOP-Ziffern vermerkt werden, dass diese Leistung per Video erbracht wurde.“
Für Kolleginnen und Kollegen die Patientinnen und Patientin nach §13 Abs. 3 SGB V (Kostenerstattung) behandeln, ergibt sich vorerst jedoch nach Meinung des VPPs noch ein gemischtes bzw. unklares Bild. Bei Kostenerstattungsfällen geht es zudem vorher aufgeführtem um die Abrechenbarkeit. Im Rahmen der Ausnahmesituation und expliziter Bewilligung konkret beantragter Therapien erscheint es trotz Krisenmodus riskant, ohne Absprache mit der jeweiligen Krankenkasse auf Online-Sitzungen umzuschwenken. Bei Beantragung zukünftiger Therapien kann dieses Setting gleich mit aufgenommen werden, bei laufenden Therapien ist ein erneuter Kontakt ratsam. Meldungen über positive Zusagen der Krankenkassen erreichen den VPP täglich. Sie können jedoch nur als Orientierung gesehen werden:
Nach derzeit unbestätigten, inoffiziellen Einzelentscheidungen lassen folgende Krankenkassen befristet videobasierte Online-Therapien zu: DAK, AOK Nord-Ost, R+V BKK, Knappschaft, HKK, PostBKK, BKK Scheufelen, BKK24 (dort schriftlicher Antrag auf Umwandlung eines gewissen Teils des Stundenkontingents in Videosprechstunde, kann zurück umgewandelt werden) , SKD-BKK, Barmer (explizit kein Telefon) , Debeka BKK.
In einer E-Mail der Bahn-BKK vom 18.03.2020 heißt es, dass befristet bis zum 30. Juni 2020 die therapeutische Behandlung mittels Telefon oder Telemedizin ohne direkten persönlichen Kontakt zugelassen wird, wenn Behandelnde und/oder Patienten und Patientinnen „zu einer Risikogruppe gemäß der Definition des RKI zählen, in engem häuslichen Kontakt mit besonders gefährdeten Personen stehen, wegen Wahrnehmung von Betreuungspflichten unabkömmlich sind oder aus sonstigen Gründen ein Besuch in der Praxis nicht zumutbar erscheint. Die Regelung gelte nicht für „Probatorische Sitzungen nach § 12 der Psychotherapie-Richtlinie, Gruppenpsychotherapie nach § 20 der Psychotherapie-Richtlinie, Hypnose nach § 25 Absatz 1 Nr. 3 der Psychotherapie-Richtlinie, Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung.“
Explizit gegen eine Behandlung per Videotelefonie bei sogenannten Kostenerstattungsfällen hat sich die Techniker Krankenkasse geäußert. In einem Schreiben vom 19.03.2020 heißt es: „Die Videokonferenz darf nur von einem Vertragsarzt oder [sic!] Vertragstherapeuten durchgeführt werden. (§4 Abs. 3 Anlage 31b BMV-Ä). Leider können wir keine Kosten im Rahmen der außervertraglichen Kostenerstattung übernehmen. Diese Entscheidung wird aufgrund der entsprechenden Regelung im Bundesmantelvertrag getroffen. Sie hat auch während der Corona-Pandemie Bestand.“
Julia Zick & Jan Frederichs, Stand 26.03.2020