Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Videobehandlung

Die KBV hat keine Bedenken die Videosprechstunde mit zertifizierten Videodienstanbietern als präventive Maßnahme einzusetzen, z.B. bei Patienten oder Patientinnen mit Erkältungssymptomen. Für Kassenpraxen wurde zudem von der KBV und dem GKV-Spitzenverband vorübergehend die 20%-Begrenzungsregelung aufgehoben, sodass Fallzahl und Leistungsmenge derzeit nicht limitiert sind. Die Regelung gelte vorerst für das zweite Quartal (für das erste Quartal werde keine Überschreitung der 20% erwartet) und werde dann gegebenenfalls noch einmal überprüft. Eine Liste der zertifizierte Anbieter für Telemedizin finden Sie auf der Homepage der KBV.

Auch die BPtK gibt grünes Licht für die Videobehandlung in der Psychotherapie und fordert nun weitergehend auch Erlaubnisse für Videotherapie bei Akutbehandlungen, befristet auch bei Sprechstunden und Probatorik sowie bei begründeten Fällen auch Telefongespräche. Diese sind nach aktuellem Stand (18.03.2020) derzeit noch nicht freigegeben.

Nach der bisherigen Regelung müssen Eingangsdiagnostik, Indikationstellung und Aufklärung „face to face“ erfolgen. Aktuell stellt sich auch diesbezüglich die Frage, ob auch dies ausnahmsweise online geschehen kann. Die KBV-Praxis-Nachricht vom 16.03.2020 ist hier nicht ganz eindeutig, weil sie einerseits die Voraussetzung des persönlichen Kontakts ausdrücklich erwähnt, dann im nächsten Absatz von der Aufhebung „der Begrenzungsregelungen" spricht, ohne zu spezifizieren, ob alle oder nur die zu Beginn der Meldung genannten gemeint sind. Aktuell sei nicht ohne Rücksprache mit der KV geraten, die anfänglichen Leistungen auch schon online erbracht abzurechnen, denn der Tenor der Meldung lässt an einem umfänglichen Entfallen der Voraussetzungen eher zweifeln.

Für Privatpraxen reduzieren sich die Regeln zu Online-Dienstleistungen auf das Berufsrecht. (Aktuelle) Regelungen im Kassensystem gelten nicht. Das gilt prinzipiell auch bei Kostenerstattungsfällen. Das Berufsrecht hinkt der Entwicklung etwas hinterher. Während für die Kassenbehandlungen schon der Gesetzgeber vorgeprescht ist, hat der Bundespsychotherapeutentag schnell nachgelegt und die Musterberufsordnung aktualisiert aber die letztlich maßgeblichen Berufsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern weisen noch die alten Formulierungen auf. Diese sind allerdings sehr allgemein gehalten und so darf man vorsichtig vermuten, dass – auch wegen der Coronarkrise – die bestehenden alten Regelungen mit gutem Willen so ausgelegt werden können, dass auch in einer Privatpraxis ein Maßstab angelegt werden kann wie er in der Musterberufsordnung und im Kassensystem vorgesehen ist.

Berufsrechtlich also scheint auch in laufenden Therapien die Durchführung von Online-Sitzungen vertretbar – unter den im Kassensystem geltenden Einschränkungen (die wichtigsten: nur, soweit persönlicher Kontakt nicht erforderlich, keine Gruppenbehandlung, nicht Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung). Bitte benutzen Sie zertifizierte Anbieter (s. o.)

Julia Zick & Jan Frederichs, Stand 26.03.2020