Nach §56 des Infektionsschutzgesetz bestehe grundsätzlich ein Anspruch sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer auf Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt oder Quarantäne angeordnet werde. Bei Selbstständigen richte sich die Entschädigung nach dem Verdienstausfall, die Grundlage sei der Steuerbescheid (nach §15 SGB IV). Neben dem Verdienstausfall könnten Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz). Beides müsse beantragt werden. Eine Liste der zuständigen Behörden liefert die KBV. Angestellte haben Anspruch in den ersten sechs Wochen auf die Höhe des Nettogehaltes und dann auf Krankengeld.
Anordnungsbefugt ist die jeweilige örtliche Gesundheitsbehörde.
Noch etwas unklar ist die Frage, ob aus einer aufgrund behördlicher Anordnung unter Quarantäne gestellte Kassen- oder Privatpraxis Online-Dienstleistungen erbracht werden dürfen. Natürlich stellt sich diese Frage nur, wenn man trotz der Anordnung, z.B. in Verdachtsfällen, gesundheitlich in der Lage ist, Online-Dienstleistungen zu erbringen, sonst haftet man ggf. für Behandlungsfehler. Nach hier vertretener Auffassung sind unter dieser Voraussetzung auch während einer angeordneten Quarantäne Online-Dienstleistungen möglich, da der Schutzzweck insoweit nicht tangiert ist und den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit insoweit nicht rechtfertigt.
Es sei allerdings angefügt, dass eine Entschädigung nach IFSG durch Einnahmen aus Online-Dienstleistungen reduziert werden, denn selbstverständlich handelt es sich bei den Entschädigungen um Kompensationsleistungen und sie dürfen nicht zur Bereicherung führen.
Finanzielle Einbußen durch die Folgen der Coronakrise
Die KBV fordert von der Bundesregierung einen Schutzschirm für Praxen, die derzeit nicht arbeiten können, ähnlich dem der Krankenhäuser und Handwerksbetriebe, um finanzielle Einbußen abzufedern. Im „ COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz“ sollen die wirtschaftlichen Folgen für Krankenhäuser und Vertragsärzte aufgefangen werden. Demnach sollen unter anderem niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patientinnen und Patienten mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen außerdem die zusätzlichen Kosten für die Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen, die während des Bestehens der epidemischen Notlage erforderlich sind, von den Krankenkassen erstattet bekommen.
Freiwillige oder ungerechtfertigte Schließungen von Praxen können ein Verwirken des Anspruchs auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nach sich ziehen.
Fraglich ist noch die Situation der in Privatpraxen tätigen Kollegen und Kolleginnen. Der VPP fordert BPtK und Gesetzgeber auf, frühzeitig auch an diese Gruppe zu denken.
Gelten die Angaben auch für Privatpraxen?
Abgesehen von expliziten KV-Abrechnungsregeln und genannten Einschränkungen gelten vorgenannte Ausführungen weitgehend auch für Privatpraxen.
Julia Zick & Jan Frederichs, Stand 26.03.2020