Sehr geehrter Herr Minister Spahn,
wir begrüßen das große Engagement und den sehr schnellen gesetzlichen Entwurf, Kassenpraxen in der aktuellen Corona-Krise auch wirtschaftlich zu unterstützen!
Trotz der Dringlichkeit und Eile eines Gesetzes müssen wir anmerken, dass die geplante Regelung insbesondere des § 87a Abs.2a SGB V die betroffenen ambulanten Leistungserbringenden ungleich trifft. Als Vertretung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sehen wir diese Berufsgruppe als einen Hauptanwendungsfall. Denn sie rechnen ihre Leistungen hauptsächlich extrabudgetär ab. Aus nachfolgend genannten Gründen werden gerade diejenigen Leistungserbringenden, die in der Reihe der beteiligten approbierten Berufe ohnehin am unteren Ende der Einkommensskala stehen, am wenigsten entlastet:
Das Abhängigmachen einer Ausgleichszahlung von einem Fallzahlrückgang führt bei den psychotherapeutisch tätigen Berufsgruppen und den vergleichsweise längeren Behandlungsdauern dazu, dass sie wenig erfasst werden, – obwohl sie von den Absagen der Patientinnen und Patienten und ggf. Betriebsausfällen genauso betroffen sind. Die Absage eines oder mehrerer Termine einer länger anhaltenden Behandlung führt zu Umsatzeinbußen, aber nicht zum Fallzahlrückgang. Nur bei Beendigung einer Therapie kommt es i.d.R. zum Fallzahlrückgang.
Aus der Begründung (Seite 32 unten) ist auch zu sehen, dass es nicht vordergründig um die Fallzahlen geht. Dort wird von „geringerer Patienteninanspruchnahme“ gesprochen.
Wir regen dringend an, statt des Fallzahlrückgangs einen anderen Faktor zu finden.
Denkbar wäre auch, ein zweites Kriterium neben dem Umsatzrückgang ganz entfallen zu lassen. Denn bei der tagesgenauen Abrechnung lässt sich der Kausalzusammenhang der Umsatzeinbuße mit den Corona-Schutzmaßnahmen ausreichend deutlich ablesen.
Wir möchten gerne auch die Psychologinnen und Psychologen in der Psychotherapeutenausbildung (sog. „PiA“, Psychotherapeutinnen in Ausbildung) erwähnen. Diese Gruppe ist ohnehin mangels finanzieller Unterstützung und Eigenfinanzierung der Ausbildung stark belastet und in der kürzlich beschlossenen Novelle des PsychThG nur geringfügig berücksichtigt worden. Es ist zu befürchten, dass der ungewöhnliche Status der sogn. PiAs in Ausbildung dazu führt, dass sie im Rettungsschirm übersehen werden. Sie therapieren über die Institutsambulanzen und erhalten dafür ein Honorar. Es handelt sich nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Gehalt und das Verhältnis zwischen den PiA und dem Institut wird nicht als Arbeitsverhältnis gestaltet und gewertet. Sie sind in dieser Phase aber auch noch keine Marktteilnehmerinnen und deshalb auch nicht als klassische Unternehmerinnen und Unternehmer sichtbar. Gleichwohl sind sie ebenso von Terminabsagen, -ausfällen und Kündigungen betroffen und bedürfen der Erfassung durch die aktuellen Schutzmaßnahmen. Wir regen an, die Betroffenengruppe der PiAs explizit zu benennen.
Mit freundlichen Grüßen
Vorstand des VPP im BDP