Abrechnung per Video und telefonisch erbrachter psychotherapeutischer Leistungen in der Corona-Krise
Im Quartal 1 / 2020 hatten manche KVen die telefonische Durchführung psychotherapeutischer Leistungen erlaubt. Nach unseren aktuellen Recherchen wurde dies vollständig zurückgenommen. Alle KVen verweisen nun auf die bis zum 30.06.2020 befristeten Telefonziffernvorgaben der KBV (siehe Übersicht): 200 Minuten maximal pro Quartal pro Behandelten. Alle anderen Leistungen sind in der Corona-Krise telefonisch also nicht abrechenbar – trotz massivem Protest vom VPP und vieler anderer Organisationen!
Übersicht: Folgende Leistungen sind aktuell per Videosprechstunde abrechenbar:
- Psychotherapeutisches Gespräch (23220V)
- Einzelpsychotherapien (vgl. Kap. 35.2.1, jeweilige Ziffer bekommt ein V oder eine andere Symbolnummer, s. nächster Punkt)
- Übende Interventionen (Autogenes Training, Relaxationsbehandlung nach Jacobson) als Einzelbehandlung (35111V)
- Übende Interventionen (Autogenes Training, Relaxationsbehandlung nach Jacobson) als Gruppenbehandlung (35112V)
- Übende Interventionen (Autogenes Training, Relaxationsbehandlung nach Jacobson) als Gruppenbehandlung, Kinder u. Jugendliche (35113V)
- Vertiefte Exploration (35141V)
- Standardisierte Testverfahren (35600V)
- Psychometrische Testverfahren, Achtung: nur Erwachsene (35601V)
- Neuropsychologische Therapie, Einzelbehandlung (30932V)
Übersicht: Zusätze zu den der GOP-Ziffern bei der Abrechnung der Videosprechstunde:
- V Therapie per Video
- W Therapie per Video mit Bezugspersonen
- Y Therapie per Video bei Rezidivprophylaxe
- Z Therapie per Video mit Bezugsperson bei Rezidivprophylaxe
Unter Sondergenehmigung in der Corona-Krise bis 30.06.2020:
- Probatorik
- Psychotherapeutische Sprechstunde
Übersicht neue Telefon-Ziffern und Video-Ziffern im EBM
Stand: 9.4.2020