Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) beschloss gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband aufgrund der Corona-Pandemie, dass u. a. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im dritten Quartal 2020 (bis 30.09.2020) weiterhin unbegrenzt Videosprechstunden anbieten dürfen, Fallzahl und Leistungsmenge sind somit zunächst weiterhin nicht limitiert. Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen dürfen in Einzelfällen auch Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Video durchführen. Weiterhin können auch genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie nach wie vor in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss.
Nicht über den 20.06.2020 hinaus verlängert wird hingegen die Sonderregelung zur Telefonkonsultation. KBV-Vorstandschef Dr. Andreas Gassen argumentiert: „Wir wollen, dass die Patienten in die Praxen kommen und dringende Behandlungen, Kontrollen, Impfungen oder Früherkennungsuntersuchungen nicht länger aufschieben“, wo der Unterschied der Telefonkonsultation zur Videobehandlung liegt und warum letztere Verlängerungsmaßnahmen erhält, erstere jedoch nicht, wird hieraus jedoch nicht ersichtlich. Auch die Rolle der Akuttherapie ist nicht abschließend geklärt.
Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) verlängert im Einvernehmen mit den Beihilfekostenträgern die gemeinsame Empfehlung zur telemedizinischen Durchführung von Psychotherapie mit der Bundesärztekammer (BÄK) ebenso zunächst bis zum 30. September 2020.