Kürzlich hat sogar prominent die Tagesschau über ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts berichtet, wonach ein Antrag auf Kostenerstattung als genehmigt gilt, wenn die Krankenkasse nicht nach drei bzw. 5 Wochen geantwortet hat. Für eine Psychotherapie hatte das das Bundessozialgericht bereits im März 2016 entschieden, Urteil vom 8.3.2016, B 1 KR 25/15 R ( Siehe auch VPP Aktuell, Heft 31, Dezember 2015, Seite 16), genau genommen dort für einen Verlängerungsantrag.
Die seit 2013 mit dem Patientenrechtegesetz geregelte Genehmigungsfiktion bei Anträgen auf Kostenerstattung (§ 13 Abs.3a SGB V) hat bereits für viele Gerichtsverfahren gesorgt, anscheinend bereiten die Fristen den Krankenkassenverwaltungen Probleme. Weitgehend steht gegen den Widerstand der Krankenkassen die Genehmigungsfiktion. Diverse Versuche der Krankenkassen diese Regelung zu relativieren, sind überwiegend erfolglos geblieben.
Trotzdem kann diese Rechtslage in der Praxis nicht ganz ihre Wirkung entfalten. Denn Krankenkassen bestätigen ungern die Genehmigungsfiktion oder widersprechen ihr gleich. Bisweilen wird von Krankenkassen behauptet, Anträge seien nicht eingegangen oder die Unterlagen seien unvollständig gewesen. Aber schon das Schweigen der Krankenkasse, auch auf Nachfrage, verunsichert Patienten und ihre Behandler, die befürchten, letztlich vielleicht doch keine Kostenerstattung zu bekommen. Nicht nur mittellose Patienten trauen sich dann nicht, die Psychotherapie zu machen, auch weil ihnen ihre Psychotherapeuten die Kostenerstattung nicht zweifelsfrei garantieren können. Deshalb wäre es wünschenswert, wenn Krankenkassen auch verpflichtet werden, die Rechtswirkung der Genehmigungsfiktion zeitnah schriftlich zu bestätigen.