In Zukunft sind Einzel- und Gruppentherapie auch im Rahmen der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und in der analytischen Psychotherapie kombinierbar. Den Beschluss zu einer entsprechenden Änderung der Psychotherapie-Richtlinie fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Sitzung vom 16. Juli 2015. Damit sind nun in allen drei Richtlinienverfahren Einzelbehandlungen, Gruppenbehandlungen oder Kombinationen beider Behandlungsformen möglich.
Bislang nur in Ausnahmefällen
In der stationären Versorgung ist die Kombination von Einzel- und Gruppentherapie für viele psychische Erkrankungen heute der Standard. Ein derartiger Einsatz beider Therapieformen war im ambulanten Setting jedoch bisher nur in der Verhaltenstherapie (und bei ausreichenden Stundenkontingenten) bzw. im Bereich der psychoanalytisch begründeten Verfahren in Ausnahmefällen möglich.
Prüfung innerhalb von vier Jahren
Die Änderung der Psychotherapie-Richtlinie durch den G-BA begründet sich in der durch wissenschaftliche Studien belegten Wirksamkeit einer kombinierten Einzel- und Gruppentherapie sowohl in der tiefenpsychologisch fundierten als auch in der analytischen Psychotherapie.
Innerhalb von vier Jahren will der G-BA nun prüfen, wie sich die Flexibilisierung auf die Inanspruchnahme der Gruppentherapie – auch in Relation zur Einzeltherapie und zu entsprechenden Kombinationen – auswirkt, und ob das Ziel einer besseren Versorgung der Patienten erreicht wird.
Therapie bei verschiedenen Therapeuten
In Zukunft regelt die Psychotherapie-Richtlinie auch, dass Einzel- und Gruppentherapie bei verschiedenen Psychotherapeuten durchgeführt werden können: Verständigen sich Therapeut und Patient darauf, Einzel- und Gruppentherapie zu kombinieren, muss ein Gesamtbehandlungsplan erstellt werden. Wird der Patient dann gleichzeitig von verschiedenen Therapeuten behandelt, stimmen diese – sofern der Patient zustimmt – ihre jeweiligen Gesamtbehandlungspläne miteinander ab und informieren sich gegenseitig über den Behandlungsverlauf.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zunächst zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.