Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Soziotherapie: G-BA erweitert die Verordnungsmöglichkeiten

Am 22. Januar 2015 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Neufassung der Soziotherapie-Richtlinie beschlossen. Dabei wurde das Spektrum der Diagnosen und der Fähigkeitsstörungen, bei denen die Verordnung einer Soziotherapie in Frage kommt, erweitert und präzisiert.

Ziel der Soziotherapie

Patienten mit einer schweren psychischen Erkrankung sind häufig nicht in der Lage, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen. Eine Soziotherapie bietet koordinierende und begleitende Unterstützung und Handlungsanleitung – beispielsweise in Form von Motivierungsarbeit und strukturierenden Trainingsmaßnahmen. Sie soll helfen, psychosoziale Defizite abzubauen und Patienten in die Lage versetzen, selbstständig ihre Behandlung zu durchlaufen.

Unabhängig von der Diagnose

Bisher war die Verordnung einer Soziotherapie nur bei den Diagnosen Schizophrenie, wahnhafte Störungen und schwere depressive Episoden mit psychotischen Symptomen möglich. Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie kann Soziotherapie in begründeten Einzelfällen auch bei allen anderen Diagnosen aus dem Bereich F00 bis F99 verordnet werden – wenn diese zu gravierenden Beeinträchtigungen im Alltag führen, die auch die Fähigkeit zur Inanspruchnahme und Koordination ärztlicher Leistungen betreffen. Zudem werden anstelle der bisher vorgesehenen drei künftig maximal fünf Therapieeinheiten zulässig sein.

Verordnung den Ärzten vorbehalten

Die Verordnung der Soziotherapie bleibt allerdings leider auch in der Neufassung der Richtlinie den ärztlichen Kollegen – das heißt Fachärzten für Neurologie, Nervenheilkunde, psychosomatische Medizin, Psychiatrie oder Psychotherapie – vorbehalten. Und das, obwohl Patienten mit Erkrankungen, die nicht zum schizophrenen Formenkreis gehören, oftmals ausschließlich von Psychologischen Psychotherapeuten betreut werden.

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Weitere Informationen, Beschlusstext und Begründung:
www.g-ba.de/informationen/beschluesse/2158/