Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Gutachter- und Antragsverfahren nach Novellierung

Nach Verkündung des neuen PsychThG im Bundesgesetzblatt am 22.11.19 (in Kraft treten wird es weitgehend erst zum 1.9.20) scheinen die Tage des Gutachterverfahrens gezählt. Zu diesem Verfahren hat der VPP immer eine differenzierte Meinung vertreten und was nun ersatzweise kommen kann, stimmt nicht automatisch vergnüglich. Johanna Thünker wird für den VPP in der nächsten Ausgabe der „VPP Aktuell“ dazu Stellung nehmen. Bis dahin hier einige Fakten:

  1. Für Gruppentherapien ist seit dem 23.11.19 das Gutachterverfahren abgeschafft. Das Antragsverfahren bleibt aber bestehen.
  2. Unklar bleibt vorerst, wie sich diese Abschaffung des Gutachterverfahrens auf die Kombination von Gruppen- und Einzeltherapien auswirkt. Vielleicht führt ein direkter Kontakt zur jeweiligen Krankenkasse schon jetzt dazu, dass auch für diese Einzeltherapien kein Gutachterverfahren mehr nötig ist.
  3. Ansonsten bleibt es bezogen auf Einzeltherapien wohl mindestens bis zum 31.12.20 beim status quo, sowohl bezogen auf das Antragsverfahren, als auch bezogen auf das Gutachterverfahren.
  4. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bis Ende nächsten Jahres über eine weitere Vereinfachung des Gutachterverfahrens (also auch bezogen auf alle Einzeltherapien) zu beschließen. Er hat sogar sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a SGB V eingeführt hat. Dieses Qualitätssicherungsverfahren wird also in den nächsten Monaten in den Fokus rücken.