Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Bachelor Psychologie für den Psychotherapeutenberuf nicht nötig?

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat gegen die beiden Vorinstanzen und gegen die zuständige Behörde am 17. August 2017 entschieden, dass die Absolventin eines Pädagogik-Studiums zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin zugelassen werden kann, wenn und weil sie einen Master in Psychologie hat. Der fehlende Bachelor in Psychologie sei nicht beachtlich. Die Urteilsbegründung steht noch aus, aber das Ergebnis ist nicht überzeugend.

Fehlendes psychologisches Grundlagenwissen

Durch das Urteil könnte der Eindruck entstehen, dass es für den Psychotherapeutenberuf vor allem oder sogar ausschließlich auf die postgraduale Psychotherapeutenausbildung ankommt – und weniger auf die psychologischen Inhalte des Studiums. Es ist davon auszugehen, dass der klagenden Absolventin das Wissen fehlt, das in einem abgeschlossenen Psychologie-Studium erworben wird, da sie lediglich sozialpädagogisches Grundwissen in das Master-Studium mitgebracht hat. Ein solcher Fall ist damit ein gefundenes Fressen für all jene, die den Psychotherapeuten das Facharztniveau absprechen wollen. Der allgemeine Konsens, dass der Psychotherapeutenberuf (im Werdegang) einen Master-Abschluss verlangt, wird fachlich hohl, wenn auch jeder Quereinsteiger ohne ausreichendes Basiswissen der Psychologie erfasst wird.

„Minimallösung“ für den Zugang zur Psychotherapeutenausbildung

Vage erinnert die aktuelle Situation an die vor rund 20 Jahren. Ältere Kollegen werden sich erinnern: Damals hatte ein Rechtsstreit vor dem Bundessozialgericht zur TK-Regelung dem Gesetzgeber Druck gemacht, endlich das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) auf den Weg zu bringen. Auch das aktuelle Urteil des BVerwG dürfte den Zeitdruck auf den Bundesgesetzgeber bezüglich der Novellierung des PsychThG erhöhen. Die Bundesländer bzw. die Landesbehörden dürften sich in ihrer Ansicht gestärkt sehen, dass, wenn Gerichte zu solchen Ergebnissen finden, der Zugang zur Psychotherapeutenausbildung nicht so geregelt bleiben kann, wie er es aktuell ist.
Es ist davon auszugehen, dass die Landesbehörden weiterhin primär diesen Aspekt vor Augen haben. 2015 hatten sie ihre Forderung zur Regelung des Zugangs zur Ausbildung offiziell in einem Gesetzesänderungsvorschlag formuliert. Diese Minimallösung dürfte auch heute noch schnell umsetzbar sein und würde an der bisherigen postgradualen Struktur wenig ändern.

„Große Lösung“ dauert (zu) lange

Der Gesetzgeber bzw. das zuarbeitende Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat sich – mit Rückenwind durch die Beschlüsse des Deutschen Psychotherapeutentags – aber einer „großen Lösung“ zugewandt: die Psychotherapeutenausbildung komplett zu reformieren. Am Rande kritisch anzumerken bleibt dabei, dass es nun einmal viel Zeit kostet, das „große Rad zu drehen“. Das kommt einigen Akteuren gut zupass. Und die Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) warten weiter auf eine angemessene Vergütung.

Arbeitsentwurf inhaltlich mager

Was das BMG vor einigen Wochen im Rahmen seines Arbeitsentwurfs unterbreitete, kann man eher als mager bezeichnen. Der eigentliche und ursprüngliche Hauptgrund für eine Novellierung des PsychThG, die angemessene Vergütung der praktischen Tätigkeit, hat wieder mal keinen Platz gefunden, sondern wurde auf eine spätere sozialrechtliche Nachregelung geschoben. Zudem ist das Fehlen einer passenden Berufsbezeichnung irritierend. Es lässt sich befürchten, dass der Gesetzgeber nicht die Überzeugung teilt, dass die Psychotherapie die Anwendung von Psychologie ist. Aber was dann?

Gefahren einer schnellen, umfassenden Neuregelung

Wenngleich das aktuelle BVerwG-Urteil als sachwidriges Ergebnis den Druck erhöht, den Zugang zur Psychotherapeutenausbildung zu aktualisieren, dürfen die Gefahren einer schnellen, umfassenden Neuregelung der Psychotherapeutenausbildung nicht unterschätzt werden. Es wird nicht genügen zu hoffen, es werde sich schon ergeben, dass das neue „Direktstudium“ inhaltlich dem bisherigen Psychologie-Studium entspricht. Sobald es – vorwiegend auf Bundesländerebene – um die Organisation und Finanzierung des Studienganges geht, besteht die nicht unwesentliche Gefahr, dass man sich inhaltlich und organisatorisch an der medizinischen Ausbildung orientieren und vielleicht sogar dort einordnen wird. Es besteht deshalb das Risiko, dass eine neue Psychotherapeutenausbildung unglücklich zwischen der Medizin und der Psychologie angesiedelt wird – und damit „zwischen den Stühlen sitzt“. Von medizinischer Seite dürfte kaum Rückendeckung zu erwarten sein, dass sich Psychotherapeuten am Ende ihrer Aus- und Weiterbildung auf Facharztniveau bewegen. Der Preis könnte schlimmstenfalls sein, dass arbeitslose Psychotherapeuten – anders als bislang – nicht mehr als Psychologen arbeiten können, weil sie die dafür erforderlichen Kompetenzen (eventuell) im Studium nicht mehr vermittelt bekommen. Mit der geplanten Teilbefugnis, stattdessen Medikamente verschreiben zu können, werden sie wenig anfangen können.

Problem der Qualitätssicherung

Will man dem Ergebnis des BVerwG etwas Positives abgewinnen, dann ist es der Effekt, dass spätestens jetzt klar wird, wie wichtig es ist, auf die Studieninhalte zu schauen. Patienten- und verbraucherfreundlich ist es nicht, wenn diese sich nicht darauf verlassen können, dass psychologische Grundkompetenzen vorhanden sind. Es kann nicht verlangt werden, dass Patienten erst den Lebenslauf des Behandlers lesen und verstehen müssen, um zu erahnen, mit welcher Qualität der Leistung sie rechnen können.

Jan Frederichs