Kann die TI nicht fristgerecht angeschlossen werden, erfährt die Praxis nach Abgabe der Eigenerklärung sowie der gegebenenfalls zusätzlich geforderten Bestätigung des Software-Herstellers keinen Honorarabzug. Empfehlung des VPP: Beides sollte vor Abgabe der Quartalsabrechnung 1/2019 bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eingereicht werden. Der VPP bietet eine Übersicht der Regelungen der jeweiligen KVen.