Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Stellungnahme Richtlinie Personalbemessung Psychiatrie / Psychosomatik

Überblick:
2016 erhielt der gemeinsame Bundesausschuss (gBA) die Aufgabe eine neue Richtlinie zur Personalbemessung zu erarbeiten. Am 22.10.2019 wurde diese Richtlinie für die Personalbemessung in der stationären Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) veröffentlicht. Das BMG muss noch zustimmen, kann aber nicht mehr inhaltlich Einfluss nehmen. Fast unverändert wurden die veralteten Vorgaben der PsychPV (s.u.) übernommen. Neu ist (lediglich) die Verbindlichkeit der Richtlinie: Bei einer Nichterfüllung der personellen Mindestanforderungen entfällt der umfassende Vergütungsanspruch des Krankenhauses. Seit 1991 war die „papiertigerähnliche“ Psychiatrie-Personal-Verordnung (Psych-PV) gültig, deren Vorgaben in der Realität kaum umgesetzt wurden.
In der Richtlinie wird eine berufsgruppenbezogene Mindest-Versorgung als Minutenwert pro Woche pro Behandelten angegeben. Dabei werden Behandlungsbereiche unterschieden: Psychiatrie, Psychosomatik, Geronto- und Suchtbehandlung, Kinder- und Jugendpsychiatrie. Zusätzlich wird jeweils differenziert zwischen Regelbehandlung/Intensivbehandlung/Psychotherapie/Psychotherapeutischer Komplexbehandlung und Tagklinische Behandlung. So gibt es im „Regelfall Psychiatrie“ (normale offene Station) 49 Min. psycholog. Leistungen pro Woche. Im Bereich Psychiatrischer Psychotherapie oder Komplex-Psychotherapeutisch Behandelter 107 Min. pro Woche. Anschließend werden in der Richtlinie inhaltliche/Aufgabentypischen Beschreibung zu den 21 Behandlungsbereichen vorgegeben. Die Richtlinie führte zu großen Protesten und die Gewerkschaft ver.di startete die unterstützenswerte Kampagne PsychPV+.

Beurteilung:
Prinzipiell gut ist, dass die Richtlinie eher einzuhaltende und zu überprüfende personelle Mindestvorgaben mit Sanktionen formuliert und damit hoffentlich nicht wieder zum „Papiertiger“ wird. Sehr enttäuschend ist jedoch, dass die „uralten“ Vorgaben der Psych-PV mehr oder weniger übernommen wurden. Insgesamt ändert sich an der Quantität und Qualität der (psychotherapeutischen) Versorgung kaum etwas. Auf der Regelstation bekommen Erkrankte ca. 1 Stunde psychologische (nicht garantiert psychotherapeutische!) Behandlung, auf der Psychotherapiestation 2 Stunden. Statt von Psychotherapeutinnen wird von Psychologinnen gesprochen. Dies ermöglicht ggf. Kliniken langfristig, (noch) nicht approbierte/fertig ausgebildete Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei schwersten Erkrankungs-bildern einzusetzen. Dies gefährdet letztendlich eine Leitlinienorientierte Behandlung. Allerdings wird eine Anpassung nach Überprüfung der Regularien aufgrund der neuen Ausbildungsrichtlinie bis zum Jahr 2022 angekündigt. Hier müssen sich Berufsverbände engagieren und auf die Umsetzung einer leitliniengerechten Behandlung durch psychotherapeutische Fachkräfte pochen. Im Bereich Psychiatrie wird in veralteter unkorrekter wissenschaftlicher Weise zwischen Depressionen und Neurosen unterschieden. Mittelschwere Depressionen werden der Versorgungsstufe A1 (Regelbehandlung) zugeordnet und erhalten keine spezifische Psychotherapie. Diese Differenzierung ist völlig unsachgemäß und nicht den Leitlinien entsprechend. Sie zeugt von traditionellem übertrieben medizinisch geprägtem Störungsmodellen bei Depressionen in der Psychiatrie. Kritisch ist auch zu sehen, dass bei der psychiatrisch-psychotherapeutischen Komplexbehandlung eine ärztliche Leitung vorgesehen ist. Im Bereich Psychosomatik wird diese Vorgabe nicht erwähnt. Bei der Kategorie Suchtbehandlung wird leider die Verfahrensvielfalt eingeschränkt. Hier ist formuliert, dass es sich vorrangig um Behaviorale Therapien handeln soll.
26.11.2019
Susanne Berwanger, Vorstand VPP

dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809528.pdf
www.bptk.de/mindestvorgaben-fuer-die-personalausstattung-in-psychiatrie-und-psychosomatik/
www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/821/
gesundheit-soziales.verdi.de/mein-arbeitsplatz/psychiatrie/++co++f9d4d82c-b99d-11e7-9aa3-525400f67940
gesundheit-soziales.verdi.de/++file++59f0b8da56c12f2155e253d4/download/Position_NeuePersonalbemessungPsych_Kurzfassung.pdf

Anhang/Auszüge aus der Richtlinie

§5 Berufsgruppen: Psychologinnen und Psychologen (Dazu zählen Diplom-Psychologinnen und Diplom Psychologen oder Master in Psychologie, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten.)
§8 (2) Anrechnung von Berufsgruppen: Bei der tatsächlichen Personalausstattung gemäß § 7 sind Personen, die in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege ausgebildet werden, entsprechend dem in § 27 Absatz 2 Pflegeberufegesetz vorgegebenen Verhältnis anzurechnen. Psychothera-peutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung sind zu berücksichtigen, wenn diese vom Krankenhaus eine Vergütung entsprechend ihres Grundberufes erhalten. 
§14 Anpassung der Richtlinie
Eine entsprechende Überprüfung hat zum ersten Mal auf Grundlage des Erfassungsjahres 2020 zu erfolgen und eine entsprechende Anpassung ist mit Wirkung zum 1. Januar 2022 (Beschluss bis zum 30. September 2021) vorzunehmen. Dabei sind insbesondere folgende Bereiche zu überprüfen und ggf. anzupassen oder neu zu definieren:  (……..)  die Regelaufgaben der Berufsgruppe der Psychologinnen und Psychologen vor dem Hintergrund der Berufsbilder der psychologischen Psychotherapeutinnen und psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
§16 (1) Übergangsregeln
Die Mindestvorgaben nach § 6 müssen ab dem 1. Januar 2024 erfüllt werden. Für die Übergangszeit gilt folgendes gestuftes Verfahren:  1. Die Mindestvorgaben nach § 6 müssen ab dem 1. Januar 2020 zu 85 Prozent erfüllt sein. 2. Die Mindestvorgaben nach § 6 müssen ab dem 1. Januar 2022 zu 90 Prozent erfüllt sein
Anlage 2; Eingruppierungsempfehlungen: Seite 23 unten: Psychotherapie bei Suchterkrankungen: „Als Behandlungsmittel kommen vor allem verhaltens-therapeutische Interventionen zum Einsatz.“
Anlage 4; Regelaufgaben/Tätigkeitsprofile: Hier wird Einzelpsychotherapie und Gruppentherapie als Tätigkeit der PsychologInnen aufgeführt. Im Bereich Psychosomatik wird zB zusätzlich Weiterbildung „Psychotherapie“ aufgezählt.