Die vielfältigen Berufsfelder in der Klinischen Psychologie unterscheiden sich in wesentlichen Aspekten von den Arbeitschwerpunkten in der Psychotherapie und sind somit nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes unterzuordnen.Es ist somit in der universitären Ausbildung zu gewährleisten, dass der Schwerpunkt im Masterstudiengang nicht ausschließlich auf psychotherapeutische Inhalte gelegt wird. Des Weiteren kann daher auch kein sogenanntet Approbationsvorbehalt für klassisch klinisch-psychologische Tätigkeitsfelder eingefordert werden. Diese Berufsausübungen stehen gleichberechtigt neben psychotherapeutischer Berufstätigkeit.
Eine Koexistenz ist hier nach wie vor erforderlich und hat auch nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes 1999 Bestand. Im Gegensatz zur jetzigen Regelung gewährleistete bis dato aber auch der konzipierte Studienablauf das Angebot aller Aspekte eines Psychologiestudiums. Die jetzige Reform birgt nun die Gefahr, dass nicht ausreichend Studieninhalte der Psychologie außerhalb des Schwerpunktstudiums des zur Approbation führenden Masterstudienganges an den Universitäten angeboten werden, sodass es zu einem Überangebot kommen kann zulasten allgemein psychologisch relevanter Studieninhalte. Dies würde sich allerdings nicht nur auf die Vorbereitung auf eine klinisch psychologisch orientierte Berufstätigkeit auswirken, sondern auch alle anderen psychologischen Tätigkeitsfelder betreffen.
Hier gilt: Psychologie ist nicht Psychotherapie, sondern Psychotherapie ist ein Teilbereich innerhalb der Psychologie.
Dipl.-Psych. Inge Neiser, Vorsitzende Sektion Klinische Psychologie im BDP e. V.